Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§.  17.

Die  nichtständigen  Mitglieder  des  Aufsichtsamts  sollen  bei  der  Besetzung
der  Rekurssenate  in  den  wichtigeren  Angelegenheiten  in  der  Regel  betheiligt  und
zu  dem  Zwecke  abwechselnd  nach  der  im  §.  14  Abs.  3  bestimmten  Reihenfolge
berufen  werden.

§.  18.

Die  Einberufung  zu  den  einzelnen  Sitzungen  soll  in  der  Regel  mindestens

zwei  Wochen  vor  den  Sitzungen  erfolgen.

§.  19.

Ueber  Ablehnungsgesuche  (§.  73  Abs.  3,  §.  74  Abs.  4  des  Gesetzes)  entscheidet
  der  betreffende  Senat  durch  Beschluß.

§.  20.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  Berathungen  in  den  Sitzungen,
er  stellt  die  Fragen  und  sammelt  die  Stimmen.  Im  Falle  einer  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Stellung  der  Fragen  oder  über  das  Ergebniß  der  Abstimmung
  entscheidet  der  Senat.

Die  Abstimmungen  erfolgen  nach  Vorschrift  des  §.  15.

§.  21.

Bei  den  nach  §§.  73),  76  des  Gesetzes  zu  erledigenden  Sachen  wird  in
der  Regel  nur  ein  Berichterstatter  ernannt.  Dieser  hat  ebenso  wie  der  nach  §.  75
Abs.  3  des  Gesetzes  in  Rekurssachen  zu  ernennende  erste  Berichterstatter  vor  der
mündlichen  Berathung  einen  schriftlichen  Bericht  nebst  Gutachten  vorzulegen;)  der
zweite  Berichterstatter  hat  ein  schriftliches  Gutachten  vorzulegen.

§.  22.

Die  Verhandlung  beginnt  mit  der  Darstellung  des  Sachverhalts  durch
den  ersten  Berichterstatter,  demnächst  sind  die  etwa  erschienenen  Betheiligten
zu  hören.

Der  Vorsitzende  hat  jedem  Mitgliede  des  Senats  auf  Verlangen  zu  gestatten,
  Fragen  zu  stellen.

§.  23.

Die  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  Protokoll—
führers.  Von  demselben  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  das  den  Gang  der
Verhandlung  im  Allgemeinen  angiebt.  Anträge  und  Erklärungen  der  Betheiligten,
welche  von  den  Schriftsätzen  abweichen,  sind  in  das  Protokoll  aufzunehmen.

§.  24.

Das  Aufsichtsamt  kann  Bevollmächtigte  und  Beistände,  welche  das  mündliche
Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig  betreiben,  von  der  mündlichen  Ver-Verfahren.