Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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V. Schlußbestimmungen. 
§. 33. 
Alle Zustellungen des Aufsichtsamts können mittelst eingeschriebenen Briefes 
durch die Post erfolgen. 
Läßt sich die Zustellung an die Person, der zugestellt werden soll, inner- 
halb des Deutschen Reichs nicht bewirken, so genügt die Bekanntmachung des 
Hauptinhalts der Entscheidung oder der Verfügung im Reichsanzeiger. Neben 
dieser Bekanntmachung soll jedoch der Hauptinhalt des zuzustellenden Schriftstücks 
auch durch Aushang während einer Woche in den Geschäftsraumen des Aufsichts- 
amts zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Die Zustellung gilt in den Fällen des Abs. 2 als bewirkt, nachdem eine 
Woche nach dem Tage verstrichen ist, an dem die betreffende Nummer des Reichs- 
anzeigers ausgegeben worden ist. 
§. 34. 
Das Verfahren vor dem Kaiserlichen Aufsichtsamte für Privatversicherung 
ist kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Aufsichtsamte verursachten 
baaren Auslagen durch die Antragsteller findet nur in den Grenzen des §. 82 
des Gesetzes statt. 
Die auf Grund des §. 82 des Gesetzes den Antragstellern auferlegten 
baaren Auslagen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben 
und fließen in die Reichskasse. 
§. 35. 
Die Geschäftssprache ist die deutsche. Eingaben, welche nicht in deutscher 
Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. 
Antragsteller, welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, haben bei 
Verhandlungen vor dem Aufsichtsamte für ihre Vertretung durch eine Person, 
welche der deutschen Sprache mächtig ist, Sorge zu tragen. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 187 bis 193 des Gerichts- 
verfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§. 36. 
Vorladungen und sonstige, nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular— 
mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten 
und unter Beifügung des Siegels des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privat— 
versicherung beglaubigt. 
Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung führt zwei Siegel, 
nämlich 
1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts entspricht 
und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Entscheidungen 
in den Fällen des §. 73 Abs. 1, §. 74, 75 des Gesetzes, gebraucht wird,
	        
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