Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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es  nothwendig  macht.  Der  Grund  ist  bekannt;  nur  seine  Tragweite
  gilt  es  festzustellen.  Er  liegt  nicht  in  einem  besonderen
Gesetze,  welches  vorschriebe,  dass  Beamte  nur  mit  ihrer  Zustimmung
  ernannt  werden  können,  sondern  in  einer  allgemeineren  '
höheren  Regel,  in  einem  Verfassungsrechtssatz.

Wenn  man  so  häufig  sagen  hört:  der  Staat  kann  Niemanden
  zum  Eintritt  in  den  Staatsdienst  zwingen,  der  Staat  bedarf
der  freiwilligen  Unterwerfung,  so  ist  das  ungenau  ausgedrückt:
die  Staatsgewalt  kann  Alles.  Aber  zwischen  den  obersten  Formen,
in  welchen  ihre  Willensäusserung  zu  Stande  kommt,  und  dadurch
unmittelbar  zwischen  den  Personen,  welche  in  der  einen  oder  in
der  anderen  wirken,  zwischen  Gesetz  und  Regierung  besteht  verfassungsmässig
  eine  Zuständigkeitsvertheilung.  Danach  sind  insbesondere
  dem  Gesetze  vorbehalten  gewisse  Arten  von  Einwirkungen
  auf  die  Unterthanen,  wie  vor  Allem  Zwang  zu  Thun  und
Lassen.  Richtig  ist  also  nur,  dass  die  Regierung  regelmässig
solchen  Zwang  nicht  üben  kann,  weil  sie  verfassungsmässig  dazu
nicht  zuständig  ist  im  Verhältnisse  zum  Gesetze;  vom  Staat  als
Ganzem  dagegen  kann  man  nur  sagen,  dass  er,  wie  seine  Verfassung
  bezeugt,  regelmässig  in  dieser  Form,  in  der  Form  der
Regierung  nicht  zwingen  will5°).

[Handelt  es  sich  nun  darum,  dass  die  Regierung  einen  Unterthanen
  verpflichten  soll  zu  Dienstleistungen  für  den  Staat,  so  ist
das  unter  der  Herrschaft  jener  verfassungsmässigen  Zuständigkeitsregeln
  nur  auf  zweierlei  Weise  möglich:  entweder  sie  muss  ein
Gesetz  haben,  welches  sie  ermächtigt,  zu  diesem  Zwecke  Zwang
zu  üben,  oder  sie  muss  in  die  Lage  kommen,  es  thun  zu  können
ohne  Zwang,  und  in  diese  Lage  setzt  sie  die  freiwillige  Unterwerfung
  des  Betroffenen.  Im  ersteren  Falle  entstehen  Rechtsinstitute
  wie  die  Requisitionen  und  die  Bürgerpflichten,  im  letzteren
die  freiwilligen  Ehrendienste  und  der  berufsmässige  Staatsdienst.

58)  Was  wir  von  der  Regierung  sagen,  gilt  selbstverständlich  auch
von  den  Behörden,  welche  ihr  Recht  von  derselben  ableiten.