Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

Länge  ihrer  einzelnen  Theile  und  die  Kippregel  monatlich  einmal  rücksichtlich  ihrer  Verticalbewegung,
  der  senkrechten  Lage  der  Fernrohrachse  zur  Drehungs-Achse  und  des
Paralellismus  der  Fernrohr-Achse  zur  Kante  des  Lineals  sorgfältig  zu  untersuchen.

F.  15.
Aufnahme  der  Ortschaften.

Die  Aufnahme  der  Ortschaften,  deren  Grundriß  als  erste  Sertion  stets  ein
besonderes  Blatt  der  Flurkarte  bildet,  soll  unabhängig  von  der  umliegenden  Flur
hauptsächlich  mittelst  Stationirens  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  von  einem  gemeinschaftlichen
  Puncte  im  Innern  des  Orteé  Hauptmehzüge,  woran  das  Dektail
anzuknüpfen  ist,  nach  außen  gelegt  werden  und  durch  Umziehen  die  Aufnahme  zum
Schlusse  gebracht  wird.

Die  Länge  der  Hauptmeßzüge  ill  zweimal  (vorwärts  und  rückwärts)  mit  der
Kette  zu  messen  und  ebenso  sollen  die  Winkel,  welche  sie  unter  einander  und  welche
ihre  Stationen  bilden,  zweimal  sorgfältigst  gemessen  werden.

.  16.
Aufnahme  der  Fluren.

Die  Aufnahme  der  Fluren  ist  sectionsweis  und  zwar  so  zu  bewirken,  daß
jeder  Distrikt  Einem  Blatt  der  Karte  entspricht.  Als  Gränzen  eines  Districts
sollen  wo  möglich  Flüsse,  Wege,  Gräben,  Raine,  und  sonstige  natürliche  Gränzen
angenommen  werden,  jedoch  ist  dabei  die  ungetrennte  Aufnahme  von  solchen  Grundslücken,
  welche  unter  derselben  orksüblichen  Benennung  begriffen  werden,  zu  be.
rücksichtigen.

Zu  Erzielung  größerer  Genauigkeit  ist  die  Aufnahme  der  Districte  in  einzelnen,
  von  einander  unabhängigen  Abtheilungen  vorzunehmen  und  deren  Vereinigung
auf  dem  Menselblatte  so  zu  bewerkstelligen,  daß  die  etwa  nöthigen  Hülföconstructionen
  noch  ersichtlich  sind.

Die  Standlinie  für  jede  Aufnahme  ist  in  möglichst  ebener  Lage  sorfältig  zweimal
  zu  messen,  und  soll  nicht  unter  1300  Fuh  lang  sein.  Erlaube  das  Terrain
die  Messung  einer  geraden  Standlinie  nicht,  so  darf  sie  gebrochen  werden;  doch
soll  der  Winkel  der  beiden  Aeste  —  mehrere  sind  der  Regel  nicht  zulässig  —
möglich  stumpf  sein,  und  wenigstens  zweimal  gemessen  werden;  die  gerade  Entfernung
  der  beiden  Endpuncte  darf  nicht  unter  1300  Fuß  betragen.

Die  Aufnahm  der  Details  ist  so  vorzunehmen,  daß  Hauplpuncte  der  Gränzen
von  der  Standlinie  und  sonst  zweckmäßig  und  sorgfaltig  zu  bestimmenden  Punecten