Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLII. Band. (42)

14  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

regelmäßig  nicht  übertragen  werde.  —  Seuffert,
Pand.  4.  Aufl.  §.  515  Nr.  6;  Mittermaier
a.  a.  O.  §.  454  3.  XVII;  Gerber  a.  a.  O.
8.  260;  Bluntschli,  d.  Pr.-R.  3.  Aufl.  S.  716,
717;  Beseler,  Erbr.  Bd.  2  S.  305;  Roth,
bayer.  CR.  Bd.  3  S.  481;  Seuffert,  Arch.
Bd.  XI  Nr.  261,  XII  271,  XVI  103,  XXII242;
Bl.  f.  RA.  Bd.  XX  S.  304.  —  Allein  auf  das
Erbrecht  aus  Einkindschaftsverträgen  könne  nach
deren  eigenthümlicher  Natur  der  eben  angeführte
Satz  nicht  angewendet  werden,  sowelt  ed  sich  um
die  Erbfolge  der  Deszendenten  der  unirten  Kinder
  gegenüber  deren  Stiefparens  handle.  Abgesehen
nämlich  von  der  Frage,  ob  der  Einkindschaftsvertrag
überhaupt  unter  die  Kategorie  der  Erbverträge  falle,
—  vgl.  Ringelmann,  Einkindschaft  S.  39,  40,
63,  89  —  sei  entscheidend,  daß  die  Hauptwirkung
der  Einkindschaft  darin  bestehe,  daß  die  eingekindschafteten
  Kinder  auch  gegenüber  dem  Stiefparens
bezüglich  der  Ansprüche  an  dessen  Nachlaß  in  das
Verhältniß  leiblicher  Kinder  eintreten,  und  sonach
bezüglich  der  Erbfolge  in  das  Vermögen  beider
Ehegatten  der  neuen  Ehe  den  aus  dieser  Ehe  hervorgehenden
  oder  zu  erwartenden  Kindern  gleichstünden.
  Gleichwie  nun  die  Deszendenten  eines
lelblichen,  vor  seinem  Vater  oder  seiner  Mutter  verstorbenen
  Kindes  als  Erben  des  Großvaters  oder
der  Grohmutter  gesetzlich  berufen  würden,  so  müsse
auch  den  Deszendenten  des  unirten  Kindes  das  Recht
zustehen,  im  Falle  des  Vorablebens  ihres  Parens
vor  dessen  Stiefparens  als  Erben  des  Stiefgroßparens
  einzutreten.  Das  Gegentheil  würde  —  (was
weiter  ausgeführt  ist)  —  dem  Geiste  des  Instituts
der  Einkindschaft  widersprechen.  —  Vgl.  übrigens
Ho  facker,  princ.  jur.  Tom.  I  §.  614;  Danzs
u  Runde's  d.  Pr.-R.  Bd.  8  §.  576  Note  t;

ingelmann  a.  a.  O.  S.  96;  Walter  a.  a.  O.