14 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
regelmäßig nicht übertragen werde. — Seuffert,
Pand. 4. Aufl. §. 515 Nr. 6; Mittermaier
a. a. O. §. 454 3. XVII; Gerber a. a. O.
8. 260; Bluntschli, d. Pr.-R. 3. Aufl. S. 716,
717; Beseler, Erbr. Bd. 2 S. 305; Roth,
bayer. CR. Bd. 3 S. 481; Seuffert, Arch.
Bd. XI Nr. 261, XII 271, XVI 103, XXII242;
Bl. f. RA. Bd. XX S. 304. — Allein auf das
Erbrecht aus Einkindschaftsverträgen könne nach
deren eigenthümlicher Natur der eben angeführte
Satz nicht angewendet werden, sowelt ed sich um
die Erbfolge der Deszendenten der unirten Kinder
gegenüber deren Stiefparens handle. Abgesehen
nämlich von der Frage, ob der Einkindschaftsvertrag
überhaupt unter die Kategorie der Erbverträge falle,
— vgl. Ringelmann, Einkindschaft S. 39, 40,
63, 89 — sei entscheidend, daß die Hauptwirkung
der Einkindschaft darin bestehe, daß die eingekindschafteten
Kinder auch gegenüber dem Stiefparens
bezüglich der Ansprüche an dessen Nachlaß in das
Verhältniß leiblicher Kinder eintreten, und sonach
bezüglich der Erbfolge in das Vermögen beider
Ehegatten der neuen Ehe den aus dieser Ehe hervorgehenden
oder zu erwartenden Kindern gleichstünden.
Gleichwie nun die Deszendenten eines
lelblichen, vor seinem Vater oder seiner Mutter verstorbenen
Kindes als Erben des Großvaters oder
der Grohmutter gesetzlich berufen würden, so müsse
auch den Deszendenten des unirten Kindes das Recht
zustehen, im Falle des Vorablebens ihres Parens
vor dessen Stiefparens als Erben des Stiefgroßparens
einzutreten. Das Gegentheil würde — (was
weiter ausgeführt ist) — dem Geiste des Instituts
der Einkindschaft widersprechen. — Vgl. übrigens
Ho facker, princ. jur. Tom. I §. 614; Danzs
u Runde's d. Pr.-R. Bd. 8 §. 576 Note t;
ingelmann a. a. O. S. 96; Walter a. a. O.