Internationales Privat-, Straf= und Verwaltungsrecht usw. 277
einigen Verträgen sich findende Attentatsklausel Mord und Mordversuch, begangen
gegen das Staatsoberhaupt und Familienmitglieder desselben, für ein nichtpolitisches, also
der Auslieferung unterliegendes Verbrechen erklärt. Die Abgrenzung der politischen von
den nichtpolitischen Verbrechen ist trotz mannigfacher Vorschläge noch nicht gelungen, ebensowenig
eine befriedigende Definition der anarchistischen Verbrechen, welche die den politischen
Verbrechen gewährte Exemtion, wie von vielen angenommen wird, nicht genießen sollten.
Ausgeschlossen ist ferner jetzt Auslieferung bei rein militärischen Delikten —es
gibt freilich als Reste früherer Zeit noch einige wenige die Auslieferung von Fahnenflüchtigen
bestimmenden Deserteurkonventionen — sowie bei Zoll= und Finanzdelikten 1 und von Polizeidelikten
(Ubertretungen), und der Natur der Sache entspricht es, daß zwischen entfernteren
Staaten die Auslieferung sich auf schwerere Verbrechen beschränkt, so daß schon hiernach das
Projekt einer alle zivilisierten Staaten umfassenden einheitlichen Auslieferungskonvention nicht
ausführbar scheint.
Endlich liefern die Staaten des europäischen Kontinents eigene Staatsangehörige
nicht aus (ReB. § 9), während England und die Vereinigten Staaten von Nordamerika diese
Beschränkung nicht prinzipiell, vielmehr nur der Reziprozität wegen geltend zu machen pflegen 2.
8 63. 5. Auslieferungsverfahren undrechtliche Folgen der Auslieferung.
Das Auslieferungsver fahren beginnt, nachdem im diplomatischen
Wege das Ersuchen gestellt ist, mit Verhaftung des Auszuliefernden. (Möglich ist übrigens,
daß auch ohne solches Ersuchen, wenn die Auslieferung unzweifelhaft erscheint — wie z. B.
eines notorischen Gauners — vorsorglich gewissermaßen kraft Negotiorum gestio eingeschritten
wird.) Der Konsequenz nach müßten dabei die Voraussetzungen und Formen beobachtet werden,
welche überhaupt bei (nicht auf kürzeste Frist beschränkten) Verhaftungen erforderlich sind, d. h.
der inländische zuständige Richter müßte die Verhaftung nach inländischem Rechte für gerechtfertigt
und zugleich die Auslieferung (sofern hier Beschränkungen bestehen) für zulässig erklären,
anderenfalls die Verhaftung (Festmahme) aufheben. Diese Konsequenz ist aber, vorbehaltlich
der Befugnis der Regierung, die Auslieferung abzulehnen, nur im englisch-nordamerikanischen
Rechte gezogen. Die Staaten des europäischen Kontinents dagegen lassen
regelmäßig den durch ein Gericht des ersuchenden Staates ausgestellten Haftbefehl als für die
Auslieferung genügenden Beweis der Schuld gelten, jedoch mit der Verschiedenheit, daß in
einer Anzahl von Staaten, zu denen z. B. das Deutsche Reich und Frankreich gehören, die Auslieferung,
sofern die Eigenschaft als Ausländer des Auszuliefernden nicht bestritten, bzw. nicht
zweifelhaft ist, lediglich als Verwaltungssache von der Regierung (den zuständigen Ministerien)
erledigt wird, während in anderen Staaten (in Belgien, den Niederlanden, der Schweiz :) ein
Gericht (in der Schweiz das Bundezsgericht) über die Zulässigkeit der Auslieferung (abgesehen
von der Beweisfrage) nach Maßgabe des Auslieferungsgesetzes oder des Auslieferungsvertrages
entscheidet.
Der Ausgelieferte darf nur verurteilt (bestraft) werden wegen der in der Bewilligung
der Auslieferung angegebenen Tat unter Beschränkung auf die dabei angegebene strafrechtliche
Bezeichnung (sog. Grundsatz der Spezialität der Auslieferung). Besteht jedoch
zwischen den beiden Staaten ein allgemeiner Auslieferungsvertrag, so kann die Verurteilung
die Tat auch als eines der in dem Vertrage als der Auslieferung unterliegenden Delikte charakterisieren.
Eine Uberschreitung dieser Grenzen von Anklage und Urteil kann der Ausgelieferte
vor dem Gerichte des Staates, an welchen er ausgeliefert ist, rügen, nicht dagegen den Umstand,
daß er zu Unrecht ausgeliefert sei. Wird der Angeklagte freigesprochen, so kann eine Ver-1
In dem deutsch-österreichischen Zollkartell von 1905 ist gegenseitig Bestrafung der Kontraventionen
gegen die Zollgesetze des anderen Vertragsstaates bestimmt.
Selbstverständlich liefert ein Staat nicht aus, wenn er sich eine (nicht nur subsidiäre) Strafzuständigkeit
in dem fraglichen Falle zuschreibt, und Voraussetzung ist auch, daß man den Staat,
an welchen ausgeliefert werden soll, für zuständig ansieht. Die Auslieferungsverträge sprechen
nur von einer Auslieferung an den Staat, in dessen Gebiet die Tat begangen ist.
* In der Schweiz ist Entscheidung. des Bundesgerichts nur dann erforderlich, wenn der Auszuliefernde
Einwendungen gegen die Auslieferung erhebt.