Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Internationales  Privat-,  Straf=  und  Verwaltungsrecht  usw.  277

einigen  Verträgen  sich  findende  Attentatsklausel  Mord  und  Mordversuch,  begangen
gegen  das  Staatsoberhaupt  und  Familienmitglieder  desselben,  für  ein  nichtpolitisches,  also
der  Auslieferung  unterliegendes  Verbrechen  erklärt.  Die  Abgrenzung  der  politischen  von
den  nichtpolitischen  Verbrechen  ist  trotz  mannigfacher  Vorschläge  noch  nicht  gelungen,  ebensowenig
  eine  befriedigende  Definition  der  anarchistischen  Verbrechen,  welche  die  den  politischen
Verbrechen  gewährte  Exemtion,  wie  von  vielen  angenommen  wird,  nicht  genießen  sollten.

Ausgeschlossen  ist  ferner  jetzt  Auslieferung  bei  rein  militärischen  Delikten  —es
gibt  freilich  als  Reste  früherer  Zeit  noch  einige  wenige  die  Auslieferung  von  Fahnenflüchtigen
bestimmenden  Deserteurkonventionen  —  sowie  bei  Zoll=  und  Finanzdelikten  1  und  von  Polizeidelikten
  (Ubertretungen),  und  der  Natur  der  Sache  entspricht  es,  daß  zwischen  entfernteren
Staaten  die  Auslieferung  sich  auf  schwerere  Verbrechen  beschränkt,  so  daß  schon  hiernach  das
Projekt  einer  alle  zivilisierten  Staaten  umfassenden  einheitlichen  Auslieferungskonvention  nicht
ausführbar  scheint.

Endlich  liefern  die  Staaten  des  europäischen  Kontinents  eigene  Staatsangehörige
nicht  aus  (ReB.  §  9),  während  England  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika  diese
Beschränkung  nicht  prinzipiell,  vielmehr  nur  der  Reziprozität  wegen  geltend  zu  machen  pflegen  2.

8  63.  5.  Auslieferungsverfahren  undrechtliche  Folgen  der  Auslieferung.
  Das  Auslieferungsver  fahren  beginnt,  nachdem  im  diplomatischen
  Wege  das  Ersuchen  gestellt  ist,  mit  Verhaftung  des  Auszuliefernden.  (Möglich  ist  übrigens,
daß  auch  ohne  solches  Ersuchen,  wenn  die  Auslieferung  unzweifelhaft  erscheint  —  wie  z.  B.
eines  notorischen  Gauners  —  vorsorglich  gewissermaßen  kraft  Negotiorum  gestio  eingeschritten
wird.)  Der  Konsequenz  nach  müßten  dabei  die  Voraussetzungen  und  Formen  beobachtet  werden,
welche  überhaupt  bei  (nicht  auf  kürzeste  Frist  beschränkten)  Verhaftungen  erforderlich  sind,  d.  h.
der  inländische  zuständige  Richter  müßte  die  Verhaftung  nach  inländischem  Rechte  für  gerechtfertigt
  und  zugleich  die  Auslieferung  (sofern  hier  Beschränkungen  bestehen)  für  zulässig  erklären,
  anderenfalls  die  Verhaftung  (Festmahme)  aufheben.  Diese  Konsequenz  ist  aber,  vorbehaltlich
  der  Befugnis  der  Regierung,  die  Auslieferung  abzulehnen,  nur  im  englisch-nordamerikanischen
  Rechte  gezogen.  Die  Staaten  des  europäischen  Kontinents  dagegen  lassen
regelmäßig  den  durch  ein  Gericht  des  ersuchenden  Staates  ausgestellten  Haftbefehl  als  für  die
Auslieferung  genügenden  Beweis  der  Schuld  gelten,  jedoch  mit  der  Verschiedenheit,  daß  in
einer  Anzahl  von  Staaten,  zu  denen  z.  B.  das  Deutsche  Reich  und  Frankreich  gehören,  die  Auslieferung,
  sofern  die  Eigenschaft  als  Ausländer  des  Auszuliefernden  nicht  bestritten,  bzw.  nicht
zweifelhaft  ist,  lediglich  als  Verwaltungssache  von  der  Regierung  (den  zuständigen  Ministerien)
erledigt  wird,  während  in  anderen  Staaten  (in  Belgien,  den  Niederlanden,  der  Schweiz  :)  ein
Gericht  (in  der  Schweiz  das  Bundezsgericht)  über  die  Zulässigkeit  der  Auslieferung  (abgesehen
von  der  Beweisfrage)  nach  Maßgabe  des  Auslieferungsgesetzes  oder  des  Auslieferungsvertrages
entscheidet.

Der  Ausgelieferte  darf  nur  verurteilt  (bestraft)  werden  wegen  der  in  der  Bewilligung
der  Auslieferung  angegebenen  Tat  unter  Beschränkung  auf  die  dabei  angegebene  strafrechtliche
  Bezeichnung  (sog.  Grundsatz  der  Spezialität  der  Auslieferung).  Besteht  jedoch
zwischen  den  beiden  Staaten  ein  allgemeiner  Auslieferungsvertrag,  so  kann  die  Verurteilung
die  Tat  auch  als  eines  der  in  dem  Vertrage  als  der  Auslieferung  unterliegenden  Delikte  charakterisieren.
  Eine  Uberschreitung  dieser  Grenzen  von  Anklage  und  Urteil  kann  der  Ausgelieferte
vor  dem  Gerichte  des  Staates,  an  welchen  er  ausgeliefert  ist,  rügen,  nicht  dagegen  den  Umstand,
daß  er  zu  Unrecht  ausgeliefert  sei.  Wird  der  Angeklagte  freigesprochen,  so  kann  eine  Ver-1

  In  dem  deutsch-österreichischen  Zollkartell  von  1905  ist  gegenseitig  Bestrafung  der  Kontraventionen
  gegen  die  Zollgesetze  des  anderen  Vertragsstaates  bestimmt.

Selbstverständlich  liefert  ein  Staat  nicht  aus,  wenn  er  sich  eine  (nicht  nur  subsidiäre)  Strafzuständigkeit
  in  dem  fraglichen  Falle  zuschreibt,  und  Voraussetzung  ist  auch,  daß  man  den  Staat,
an  welchen  ausgeliefert  werden  soll,  für  zuständig  ansieht.  Die  Auslieferungsverträge  sprechen
nur  von  einer  Auslieferung  an  den  Staat,  in  dessen  Gebiet  die  Tat  begangen  ist.

*  In  der  Schweiz  ist  Entscheidung.  des  Bundesgerichts  nur  dann  erforderlich,  wenn  der  Auszuliefernde
  Einwendungen  gegen  die  Auslieferung  erhebt.