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Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den Bevollmaͤchtigten unterzeichnet und
besiegelt worden.
So geschehen, Hannover am 1. November 1837
(L. S.) Carl Wilhelm Ernst Freiherr v. Canig (1I. S.) Georg Friedrich Freiherr v. Falcke.
und Dallwiß. (I. S.) Erust Friedrich Georg Hüpeden.
(U. 8.) Eduard Wilhelm Engelmann. (L. S.) Gerhard Friedrich August Jansen.
(L. S.) August Philipp Ehristian Cheodor v. Amsberg.
A.
uebereinkunft
zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, Wuͤrttemberg, Baden, Kurhessen,
dem Großherzogthume Hessen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine
verbundenen Staaten, Nassau und der freien Stadt Frankfurt
einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braunschweig andererseits, wegen
Unterdrückung des Schleichhandels.
Artt. 1.
Die contrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Verhinderung
und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer Verfassung
entsprechende Maßregeln, gemeinschaftlich hinzuwirken.
Art. 2.
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, ingleichen
solche Waaren-Riederlagen oder sonstige Anstalten nicht geduldet werden, welche den
Verdacht begründen, daß sie zum Zwecke haben, Waaren, die in den andern contrahirenden
Staaten verboten, oder bei dem Eingange in dieselben mit einer Abgabe
belegt sind, dorthin einzuschwärzen.