Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Urkundlich  ist  vorstehender  Vertrag  von  den  Bevollmaͤchtigten  unterzeichnet  und
besiegelt  worden.

So  geschehen,  Hannover  am  1.  November  1837

(L.  S.)  Carl  Wilhelm  Ernst  Freiherr  v.  Canig  (1I.  S.)  Georg  Friedrich  Freiherr  v.  Falcke.
und  Dallwiß.  (I.  S.)  Erust  Friedrich  Georg  Hüpeden.
(U.  8.)  Eduard  Wilhelm  Engelmann.  (L.  S.)  Gerhard  Friedrich  August  Jansen.
(L.  S.)  August  Philipp  Ehristian  Cheodor  v.  Amsberg.

A.

uebereinkunft

zwischen  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Wuͤrttemberg,  Baden,  Kurhessen,
dem  Großherzogthume  Hessen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-Vereine
  verbundenen  Staaten,  Nassau  und  der  freien  Stadt  Frankfurt
einerseits,  und  Hannover,  Oldenburg  und  Braunschweig  andererseits,  wegen
Unterdrückung  des  Schleichhandels.

Artt.  1.

Die  contrahirenden  Regierungen  verpflichten  sich  gegenseitig,  auf  die  Verhinderung
  und  Unterdrückung  des  Schleichhandels  durch  alle  angemessene,  ihrer  Verfassung
  entsprechende  Maßregeln,  gemeinschaftlich  hinzuwirken.

Art.  2.

Es  sollen  auf  ihren  Gebieten  Vereinigungen  von  Schleichhändlern,  ingleichen
solche  Waaren-Riederlagen  oder  sonstige  Anstalten  nicht  geduldet  werden,  welche  den
Verdacht  begründen,  daß  sie  zum  Zwecke  haben,  Waaren,  die  in  den  andern  contrahirenden
  Staaten  verboten,  oder  bei  dem  Eingange  in  dieselben  mit  einer  Abgabe
belegt  sind,  dorthin  einzuschwärzen.