Full text : Bei den Fahnen des III. Armeekorps von Metz bis le Mans.

100  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.

15.  März.  (Baden.)  II.  Kammer:  genehmigt  auch  in  zweiter  Debatte  die
Gesetze  gegen  religiöse  Orden  und  Congregationen  (s.  10.  d.),  unter
Einfügung  der  Ermächtigung  zur  Nachsichtsertheilung  gegen  einzelne
Personen,  mit  allen  gegen  11  Stimmen  (9  Ultramontane  und  2
Democraten).

16.  „  (Preußen.)  Der  Cultusminister  richtet  an  den  Erzbischof  von
Köln  und  an  den  Bischof  von  Ermeland  Schreiben,  in  welchen  er  anfragt,

wie  dieselben  die  Verhängung  der  großen  Excommunication,  nach  welcher
die  Gläubigen  keinen  Verkehr  mit  den  Ausgeschlossenen  pflegen  dürfen,  mit  der
gesetzlichen  Vorschrift  in  Einklang  bringen  könnten,  wonach  die  Genehmigung
des  Staates  zu  jeder  Ausschließung  aus  einer  Kirchengemeinschaft,  die  nachtheilig
  für  die  bürgerliche  Existenz  der  Ausgeschlossenen  wirkt,  erforderlich  ist.
Der  Bischof  von  Ermeland  zögert  mit  der  Antwort,  der  Erzbischof  Köln  erwiedert
  dagegen  sofort,  daß  er  die  Excommunication  nicht  öffentlich  verkündigt,
sondern  nur  den  Betreffenden  notifizirt  habe;  eine  Aufforderung  an  die  gutgläubigen
  Katholiken,  den  Verkehr  mit  den  Excommunicirten  abzubrechen,  sel
nicht  ergangen.

„  —23.  März.  (Preußen.)  Abg.-Haus:  Debatte  über  die  Kreisvorlage.
  Modificationsanträge  der  Commission.  Erklärung  des  Ministers
des  Innern  Graf  zu  Eulenburg.  Frage  der  vorläufigen  Ausnahme
der  Provinz  Posen.  Schließlich  wird  das  Gesetz  mit  256  gegen  61
Stimmen  (der  äußersten  Rechten  und  der  ultramontanen  Partei;  die

Polen  enthalten  sich)  angenommen.

In  der  Debatte  ergreift  zuerst  Dr.  Friedenthal  als  RNeferent  das  Wort,
um  einen  Ueberblick  über  das  ganze  Werk  in  seinen  Hauptgrundzügen
  zu  geben:

Die  Commission  hatte  von  der  Ernennung  eines  Generalreferenten  Abstand
genommen;  da  der  Präsident  jedoch  den  Wunsch  ausgesprochen,  die  Discussion
durch  einen  den  Gegenstand  klar  legenden  Vortrag  eröffnet  zu  sehen,  ward  ich
von  den  Mitgliedern  der  Commission  mit  demselben  betraut.  Nicht  die  Flllle
des  Details  gedenke  ich  Ihnen  vorzuführen  und  dadurch  der  Specialdiscussion
vorzugreifen,  sondern  nur  die  für  die  Vorlage  charakteristischen  Grundzüge
darzulegen.  Der  Gesetzentwurf  geht  weit  über  die  Gränze  dessen  hinaus,  was
man  unter  Kreisordnung  versteht,  er  erstreckt  sich  auf  den  ganzen  Staat  und
berührt  in  dem  weitesten  Umfange  die  innersten  Fasern  seines  Wesens.  Die
Verwaltung  stand  bisher  auf  dem  Boden  des  absoluten  Staats.  Der  Verfassungsstaat
  ist  unvermittelt  in  unserm  Land  eingeführt  worden,  er  vermochte
bisher  nicht  in  der  Weise  zur  Geltung  zu  kommen  wie  die  Zeit  es  gebietet,
daher  stoßen  wir  in  der  Verwaltung  überall  auf  das  alte  Gefüge,  und  leiden
durch  den  unbehaglichen  Zwiespalt  zwischen  Außenseite  und  Dach  und  dem
innern  Ausbau  des  Staatswesens;  die  Fagade  paßt  nicht  zu  der  innern
Structur  des  Gebäudes.  Und  ich  berufe  mich  auf  das  sachverständige  Urtheil
des  Hrn.  Reichensperger  (Koblenz),  wenn  ich  den  Satz  aufstelle,  daß  dieser
Widerspruch  keineswegs  eine  Eigenthümlichkeit  des  germanischen  Styls  ist.
Durch  den  umfassenden  staatsrechtlichen  Charakter  der  Vorlage  wird  der  Einwand,
  der  von  conservativer  Seite  erhoben  wird,  widerlegt,  als  sei  ein  Bedürfniß
  nach  derselben  nicht  vorhanden.  „Der  Kreistag,  wird  gesagt,  wie  er  jetzt
besteht,  hat  sich  gut  bewährt.  Weßhalb  eine  neue  Grundlage?  Warum  keine
Novelle  zu  der  alten  Kreisverfassung7"  Aber  es  handelt  sich  hier  nicht  sowohl
um  eine  Umänderung  des  Bestehenden  als  um  die  Schaffung  einer  neuen
Grundlage,  welche  den  Kreisen  die  Fülle  politischen  Lebens  zu  geben  geeignet
ist,  die  sie  fassen  können  und  besitzen  müssen.  Nicht  communale,  sondern  allein