100 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder.
15. März. (Baden.) II. Kammer: genehmigt auch in zweiter Debatte die
Gesetze gegen religiöse Orden und Congregationen (s. 10. d.), unter
Einfügung der Ermächtigung zur Nachsichtsertheilung gegen einzelne
Personen, mit allen gegen 11 Stimmen (9 Ultramontane und 2
Democraten).
16. „ (Preußen.) Der Cultusminister richtet an den Erzbischof von
Köln und an den Bischof von Ermeland Schreiben, in welchen er anfragt,
wie dieselben die Verhängung der großen Excommunication, nach welcher
die Gläubigen keinen Verkehr mit den Ausgeschlossenen pflegen dürfen, mit der
gesetzlichen Vorschrift in Einklang bringen könnten, wonach die Genehmigung
des Staates zu jeder Ausschließung aus einer Kirchengemeinschaft, die nachtheilig
für die bürgerliche Existenz der Ausgeschlossenen wirkt, erforderlich ist.
Der Bischof von Ermeland zögert mit der Antwort, der Erzbischof Köln erwiedert
dagegen sofort, daß er die Excommunication nicht öffentlich verkündigt,
sondern nur den Betreffenden notifizirt habe; eine Aufforderung an die gutgläubigen
Katholiken, den Verkehr mit den Excommunicirten abzubrechen, sel
nicht ergangen.
„ —23. März. (Preußen.) Abg.-Haus: Debatte über die Kreisvorlage.
Modificationsanträge der Commission. Erklärung des Ministers
des Innern Graf zu Eulenburg. Frage der vorläufigen Ausnahme
der Provinz Posen. Schließlich wird das Gesetz mit 256 gegen 61
Stimmen (der äußersten Rechten und der ultramontanen Partei; die
Polen enthalten sich) angenommen.
In der Debatte ergreift zuerst Dr. Friedenthal als RNeferent das Wort,
um einen Ueberblick über das ganze Werk in seinen Hauptgrundzügen
zu geben:
Die Commission hatte von der Ernennung eines Generalreferenten Abstand
genommen; da der Präsident jedoch den Wunsch ausgesprochen, die Discussion
durch einen den Gegenstand klar legenden Vortrag eröffnet zu sehen, ward ich
von den Mitgliedern der Commission mit demselben betraut. Nicht die Flllle
des Details gedenke ich Ihnen vorzuführen und dadurch der Specialdiscussion
vorzugreifen, sondern nur die für die Vorlage charakteristischen Grundzüge
darzulegen. Der Gesetzentwurf geht weit über die Gränze dessen hinaus, was
man unter Kreisordnung versteht, er erstreckt sich auf den ganzen Staat und
berührt in dem weitesten Umfange die innersten Fasern seines Wesens. Die
Verwaltung stand bisher auf dem Boden des absoluten Staats. Der Verfassungsstaat
ist unvermittelt in unserm Land eingeführt worden, er vermochte
bisher nicht in der Weise zur Geltung zu kommen wie die Zeit es gebietet,
daher stoßen wir in der Verwaltung überall auf das alte Gefüge, und leiden
durch den unbehaglichen Zwiespalt zwischen Außenseite und Dach und dem
innern Ausbau des Staatswesens; die Fagade paßt nicht zu der innern
Structur des Gebäudes. Und ich berufe mich auf das sachverständige Urtheil
des Hrn. Reichensperger (Koblenz), wenn ich den Satz aufstelle, daß dieser
Widerspruch keineswegs eine Eigenthümlichkeit des germanischen Styls ist.
Durch den umfassenden staatsrechtlichen Charakter der Vorlage wird der Einwand,
der von conservativer Seite erhoben wird, widerlegt, als sei ein Bedürfniß
nach derselben nicht vorhanden. „Der Kreistag, wird gesagt, wie er jetzt
besteht, hat sich gut bewährt. Weßhalb eine neue Grundlage? Warum keine
Novelle zu der alten Kreisverfassung7" Aber es handelt sich hier nicht sowohl
um eine Umänderung des Bestehenden als um die Schaffung einer neuen
Grundlage, welche den Kreisen die Fülle politischen Lebens zu geben geeignet
ist, die sie fassen können und besitzen müssen. Nicht communale, sondern allein