Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

(Nr. 2753.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete 
auf das Rechnungsjahr 1901. Vom 22. März 1901. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Etat der Schutzgebiete auf das 
 Rechnungsjahr 1901 wird in Einnahme und Ausgabe auf 36 603 600 Mark 
festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 22. März 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
 
	        
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