Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873.  ils

zeugen,  ob  der  Kesselwärter  die  zur  Sicherheit  des  Betriebes  erforderlichen  Vorrichtungen
  kennt  und  anzuwenden  versteht.

§.  25.
Reoisionoprotokolle.

Bei  den  Revisionen  ist  der  technische  Beamte  von  allen  Vorkommnissen,  welche
auf  die  Beurtheilung  der  sortdauernden  Diensttüchtigkeit  des  Kessels  von  Einfluß
sein  können,  namentlich  auch  von  kleinen  vorgekommenen  Reparaturen  in  Kenmtiß
zu  sehen.

Ueber  die  Ergebnisse  der  Untersuchung  wird  eine  Verhandlung  aufgenomwen.
welche,  im  Falle  sich  in  derselben  eine  Bemerkung  über  beobachtete  Vernachlässigung
oder  vorzunehmende  Abänderung  befindet,  von  dem  Besiter  oder  dessen  Stellvertreter
mit  zu  vollziehen  und  in  diesem  Falle  abschriftlich  dem  Landratbsamte  einzusenden


Ds#  der  Kesselbesitzer  oder  dessen  Stellvertreter  die  Unterschrift,  so  L
dies  unter  Angabe  der  Verweigerungsgründe  in  der  Verbandlung  bemerkt.

Der  Befund  der  Untersuchung  wird  in  ein  von  dem  Kesselbesitzer  zu  haltenms
Revisionsbuch  eingetragen.

Diesem  Buche  ist  die  nach  der  Ausstellung  des  Kessels  ertheilte  Genehmigungsurkunde
  mit  Zeichnungen  und  Kesselbeschreibung  anzuhängen.

Das  Landrathsamt  ist  berechtigt,  dem  Inhaber  eines  Dampfkessels  die  als.
baldige  Entfernung  eines  von  dem  Sachversländigen  als  unbrauchbar  bezeichneten
Kesselwärters  und  die  Anstellung  einer  andern  geeigneten  Persönlichkeit  unter  Androhung
  einer  Geldstrase  bis  zu  30  Mark  oder  entsprechender  Gesängnißstrafe
aufzugeben.

Der  Kesselbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  revidirenden  Beamten  die  zu  der  Untersuchung
  erforderliche  Arbeitshülse  kostenfrei  zu  gewähren  und  im  Falle  es  sich  um
eine  Druckprobe  handelt,  eine  brauchbare  Druckpumpe  zu  beschaffen.

S.  20.
Hat  die  Untersuchung  eines  Dampfkessels  ergeben,  daß  eine  oder  mehrere  der
im  §.  23  bezeichneten  Vorrichtungen  sich  in  einem  Zustande  befinden,  welcher  eine
Gesahr  zur  Folge  haben  kaun,  und  hat  diesem  Zustande  nicht  sofort  abgeholfen
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