6. Geltendmachung der Ansprüche. Streitigkeiten usw. 235
Leistungen der Krankenkassen doch nicht als Armenunterstützung.
Hat aber ein Armenverband in einem
Falle Unterstützung gewährt, in dem die Krankenversicherung
einzutreten hat, so steht dem Armenverbande
ein Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen gegen die
leistungspflichtige Kasse zu. Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden und Krankenkassen wegen Ersatz verlagsweise
gewährter Unterstützung werden im Verwaltungsstreitverfahren
(S. 328) entschieden.
6. Geltendmachung der Ansprüche. Streitigkeiten.
Rechtsmittel.
Krankenunterstützung wird nur auf Antrag gewährt.
Der Unterstützungsberechtigte hat in der durch die Satzung
vorgeschriebenen Weise den Antrag auf Unterstützung
unter Beibringung der erforderlichen Nachweise
(Bescheinigung des Kassenarztes, Sterbeurkunde u. dgl.)
zu stellen. Die Kasse erteilt schriftlich oder mündlich
Bescheid.
Der Anspruch verjährt in 2 Jahren.
Bei Streit über die Krankenkassenleistungen entscheidet
auf Antrag in erster Instanz das Versicherungsamt
(Vorsitzender und 2 Versicherungsvertreter — Spruchausschuß)
und zwar in der Regel nach mündlicher Verhandlung,
zu der der Antragsteller und der Vertreter
der Krankenkasse erscheinen können.
In JFällen von geringerer Bedeutung, insbesondere
bei Leistungen im Gesamtwerte unter 50 M. entscheidet
der Vorsitzende allein.
In allen anderen Sachen kann der Vorsitzende ohne
mündliche Verhandlung eine Vorentscheidung treffen.
Gegen diese ist Antrag auf mündliche Verhandlung oder
Berufung zulässig.
Gegen die Urteile des Versicherungsamtes ist binnen
Monatsfrist Berufung an das Oberversicherungsamt
(Spruchkammer) zulässig.
Gegen die Urteile des Oberversicherungsamtes ist in