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(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben,
Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet
werden.
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind
unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht
verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achs-
lager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur
Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahn-
wagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit
stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen
zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Auf-
gabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
D.
Verladen.
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen
so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um-
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins-
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen viel-
mehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und
durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung
verwahrt werden.
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Lade-
gewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten
über einander gelagert werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit
anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die
letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven
Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder
anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Patronen für
Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zün-
dungen unterzubringen (wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle ver-
gleiche XXXIX).
E.
Sonstige Bestimmungen.
Im Uebrigen sind zu beachten:
a.
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die
sonstigen Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen