Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, 
Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet 
werden. 
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind 
unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht 
verwendet werden. 
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achs- 
lager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur 
Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen. 
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahn- 
wagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit 
stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen 
zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Auf- 
gabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden. 
D. 
Verladen. 
 (1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen 
so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um- 
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins- 
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen viel- 
mehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und 
durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung 
verwahrt werden. 
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Lade- 
gewichts beladen werden. Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten 
über einander gelagert werden. 
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit 
anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die 
letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven 
Gegenstände zur Ausladung kommen sollen. 
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder 
anderer Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Patronen für 
Handfeuerwaffen, Feuerwerkskörper, Zündschnüre oder Zün- 
dungen unterzubringen (wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle ver- 
gleiche XXXIX). 
E. 
Sonstige Bestimmungen. 
Im Uebrigen sind zu beachten: 
a. 
Für die Beförderung auf den österreichischen Eisenbahnen die 
sonstigen Bestimmungen der Verordnung des Kaiserlich Königlichen
	        
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