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§. 86.
Der Schiffsmann hat dem Kapitän auf Verlangen wahrheitsgemäß und
vollständig mitzutheilen, was ihm über die den Schiffsdienst betreffenden An-
gelegenheiten bekannt ist.
§. 87.
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Kapitäns keine Güter an
Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Verbot beförderten
eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Ab-
ladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet
der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.
Der Kapitän ist auch befugt, solche Güter über Bord zu werfen, wenn
ihr Verbleib an Bord Schiff oder Ladung oder die Gesundheit der an Bord
befindlichen Personen gefährden oder das Einschreiten einer Behörde zur Folge
haben kann.
§. 88.
Die Vorschriften des §. 87 finden auch Anwendung, wenn der Schiffs-
mann ohne Erlaubniß des Kapitäns Waffen oder Munition, Branntwein oder
andere geistige Getränke oder mehr an Taback und Tabackswaaren, als er zu
seinem Gebrauch auf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder
bringen läßt.
Die gegen dieses Verbot mitgenommenen Gegenstände verfallen dem Schiffe.
§. 89.
Der Kapitän hat die auf Grund der Vorschriften der §§. 87, 88 ge-
troffenen Anordnungen, sobald es geschehen kann, in das Schiffstagebuch ein-
zutragen.
§. 90.
Liegt das Schiff im Hafen oder auf der Rhede, so ist der Kapitän befugt,
wenn nach den Umständen eine Entweichung zu befürchten ist, die Sachen der
Schiffsleute bis zur Abreise des Schiffes in Verwahrung zu nehmen.
§. 91.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßig-
keit des Dienstes ist der Kapitän befugt, die geeigneten Maßregeln zu ergreifen.
Geldbußen, Kostschmälerung von mehr als dreitägiger Dauer, Einsperrung und
körperliche Züchtigung darf er jedoch zu diesem Zwecke weder als Strafe ver-
hängen, noch als Zwangsmittel anwenden.
Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der Kapitän
zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen
Gehorsam zu verschaffen. Zu diesem Zwecke ist ihm auch die Anwendung von
körperlicher Gewalt in dem durch die Umstände gebotenen Maße gestattet. Er
darf ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungsmaßregeln ergreifen
und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.
Reichs- Gesetzbl. 1902. 45