Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Jeder Schiffsmann muß dem Kapitän auf Erfordern Beistand zur Auf- 
rechterhaltung der Ordnung sowie zur Abwendung oder Unterdrückung einer 
Widersetzlichkeit leisten. 
Im Auslande kann der Kapitän in dringenden Fällen die Komman- 
danten der ihm zugänglichen Schiffe der Kriegsmarine des Reichs um Beistand 
zur Aufrechterhaltung der Disziplin angehen. 
§. 92. 
Der Kapitän hat jede in Gemäßheit der Vorschriften des §. 91 getroffene 
Maßregel mit Angabe der Veranlassung, sobald es geschehen kann, in das 
Schiffstagebuch einzutragen. 
Fünfter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
§. 93. 
Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuervertrags sich verborgen 
hält, um sich dem Antritte des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis 
zu sechzig Mark bestraft. 
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, 
entweicht oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entweicht oder sich verborgen hält, 
um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im §. 298 des 
Strafgesetzbuchs angedrohten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt. Sind 
mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark 
erkannt werden. 
In den Fällen der Abs. 1, 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 
Kapitäns ein. Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig. 
§. 94. 
In den Fällen des §. 93 Abs. 2, 3 verliert der Schiffsmann, wenn er 
vor Abgang des Schiffes weder zur Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurück- 
kehrt, noch zwangsweise zurückgebracht wird, den Anspruch auf die bis dahin 
verdiente Heuer. Die Heuer und, sofern diese nicht ausreicht, auch die an Bord 
zurückgelassenen Sachen des Schiffsmanns können von dem Rheder zur Deckung 
seiner Schadensansprüche aus dem Heuer- oder Dienstvertrag in Anspruch ge- 
nommen werden; soweit die Heuer hierzu nicht erforderlich ist, wird mit ihr nach 
Maßgabe des §. 132 verfahren. Dem Seemannsamte, bei welchem die Meldung 
von der Entweichung erfolgt (§. 25), ist, sobald es geschehen kann, eine Aufstellung 
über den Betrag der Schadensansprüche und des Heuerguthabens einzureichen) 
widrigenfalls die vorgedachte Befugniß erlischt.
	        
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