Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  201  —

§.  95.

Hat  der  Schiffsmann  sich  im  Auslande  dem  Dienste  in  einem  der  Fälle
des  §.  74  Nr.  1,  3,  4,  5  der  Vorschrift  des  §.  77  entgegen  entzogen,  so  tritt
Geldstrafe  bis  zum  Betrag  einer  Monatsheuer  ein.

§.  96.

Mit  Geldstrafe  bis  zum  Betrag  einer  Monatsheuer  wird  ein  Schiffsmann
bestraft,  welcher  sich  einer  gröblichen  Verletzung  seiner  Dienstpflichten  schuldig  macht.
Als  Verletzung  der  Dienstpflicht,  die,  wenn  sie  in  gröblicher  Weise  erfolgt,
nach  Abs.  1  strafbar  ist,  wird  insbesondere  angesehen:
1.  Nachlässigkeit  im  Wachtdienste;
2.  Ungehorsam  gegen  den  Dienstbefehl  eines  Vorgesetzten;
3.  Ungebührliches  Betragen  gegen  Vorgesetzte,  gegen  andere  Mitglieder
der  Schiffsmannschaft  oder  gegen  Reisende;
4.  Verlassen  des  Schiffes  ohne  Erlaubniß  oder  Ausbleiben  über  die  festgesetzte
  Zeit;
5. Wegbringen  eigener  oder  fremder  Sachen  von  Bord  des  Schiffes  und
an  Bord  bringen  oder  an  Bord  bringen  lassen  von  Gütern  oder
sonstigen  Gegenständen  ohne  Erlaubniß;
6.  Eigenmächtige  Zulassung  fremder  Personen  an  Bord  und  Gestattung
des  Anlegens  von  Fahrzeugen  an  das  Schiff;
7.  Trunkenheit  im  Schiffsdienste;
8.  Vergeudung,  unbefugte  Veräußerung  oder  bei  Seite  bringen  von
Proviant.

Gegen  Schiffsoffiziere  kann  die  Strafe  bis  auf  den  Betrag  einer  zweimonatlichen
  Heuer  erhöht  werden.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  des  Kapitäns  oder  eines  verletzten
Schiffsmanns  ein.  Der  Antrag  kann  bis  zur  Abmusterung  gestellt  werden.
Die  Zurücknahme  ist  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  zulässig.



§.  97.

In  den  Fällen  der  §§.  95,  96  wird,  wenn  die  Heuer  nicht  monatsweise
bedungen  ist,  bei  der  Festsetzung  der  Geldstrafe  der  einer  Monatsheuer  entsprechende
  Geldbetrag  nach  dem  Ermessen  des  Seemannsamts  berechnet.

§.  98.

Der  Kapitän  hat,  sobald  es  geschehen  kann,  jede  gröbliche  Verletzung  der
Dienstpflicht  (§.  96)  mit  genauer  Angabe  des  Sachverhalts  in  das  Schiffstagebuch
  einzutragen  und  dem  Schiffsmanne  von  dem  Inhalte  der  Eintragung  unter
ausdrücklicher  Hinweisung  auf  die  Strafandrohung  des  §.  96  Mittheilung  zu
machen,  auch  demselben  auf  Verlangen  eine  Abschrift  der  Eintragung  auszuhändigen.


45“