Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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nichtig. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Rheder zu zahlende 
Hälfte erlischt, wenn der Schiffsmann seinen Dienst nicht zur festgesetzten Zeit 
antritt. 
§. 5. 
Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber, in welcher Weise die 
Stellenvermittler für Schiffsleute ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen 
Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unter- 
werfen haben. 
§. 6. 
Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe muß zurückgenommen werden, wenn 
aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers die Unzuverlässigkeit desselben 
in Bezug auf den Gewerbebetrieb klar erhellt. 
Die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb ist stets anzunehmen, 
wenn der Stellenvermittler wiederholt die festgesetzte Gebührentaxe überschritten 
oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen irgend welcher Art von 
dem Schiffsmanne hat gewähren oder versprechen lassen, oder wenn er dem 
Verbote des §. 3 zuwiderhandelt. 
Stellenvermittlern für Schiffsleute, welche vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, muß derselbe untersagt werden, wenn 
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug 
auf den Gewerbebetrieb darthun. 
§. 7. 
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die Zurück- 
nahme der Erlaubniß und die Untersagung des Gewerbebetriebs maßgebend sind, 
gelten die Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung. 
§. 8. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers für Schiffsleute ohne 
die vorgeschriebene Erlaubniß unternimmt oder fortsetzt oder von den 
bei Ertheilung der Erlaubniß festgesetzten Bedingungen abweicht; 
2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher 
a) einen nach §. 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt 
oder fortsetzt, oder welcher sich von Gewerbetreibenden der dort 
bezeichneten Art für die Ausübung seiner Vermittlerthätigkeit Ver- 
gütungen irgend welcher Art gewähren oder versprechen läßt; 
b) die von der Behäörde festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich außer 
den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem 
Schiffsmanne gewähren oder versprechen läßt; 
c) es unternimmt, einen Schiffsmann zum Bruche des eingegangenen 
Heuervertrags zu verleiten;
	        
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