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nichtig. Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Rheder zu zahlende
Hälfte erlischt, wenn der Schiffsmann seinen Dienst nicht zur festgesetzten Zeit
antritt.
§. 5.
Die Landesregierungen erlassen Vorschriften darüber, in welcher Weise die
Stellenvermittler für Schiffsleute ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen
Kontrole über den Umfang und die Art ihres Geschäftsbetriebs sie sich zu unter-
werfen haben.
§. 6.
Die Erlaubniß zum Gewerbebetriebe muß zurückgenommen werden, wenn
aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers die Unzuverlässigkeit desselben
in Bezug auf den Gewerbebetrieb klar erhellt.
Die Unzuverlässigkeit in Bezug auf den Gewerbebetrieb ist stets anzunehmen,
wenn der Stellenvermittler wiederholt die festgesetzte Gebührentaxe überschritten
oder sich außer den taxmäßigen Gebühren Vergütungen irgend welcher Art von
dem Schiffsmanne hat gewähren oder versprechen lassen, oder wenn er dem
Verbote des §. 3 zuwiderhandelt.
Stellenvermittlern für Schiffsleute, welche vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Gewerbebetrieb begonnen haben, muß derselbe untersagt werden, wenn
Thatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug
auf den Gewerbebetrieb darthun.
§. 7.
Wegen des Verfahrens und der Behörden, welche in Bezug auf die Zurück-
nahme der Erlaubniß und die Untersagung des Gewerbebetriebs maßgebend sind,
gelten die Vorschriften der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung.
§. 8.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers für Schiffsleute ohne
die vorgeschriebene Erlaubniß unternimmt oder fortsetzt oder von den
bei Ertheilung der Erlaubniß festgesetzten Bedingungen abweicht;
2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher
a) einen nach §. 3 Abs. 1 ihm verbotenen Gewerbebetrieb unternimmt
oder fortsetzt, oder welcher sich von Gewerbetreibenden der dort
bezeichneten Art für die Ausübung seiner Vermittlerthätigkeit Ver-
gütungen irgend welcher Art gewähren oder versprechen läßt;
b) die von der Behäörde festgesetzte Taxe überschreitet, oder sich außer
den taxmäßigen Gebühren Vergütungen anderer Art von dem
Schiffsmanne gewähren oder versprechen läßt;
c) es unternimmt, einen Schiffsmann zum Bruche des eingegangenen
Heuervertrags zu verleiten;