Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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3. ein Gewerbetreibender der im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Art, welcher es 
unternimmt, einen Stellenvermittler für Schiffsleute durch Gewährung 
oder Versprechung von Vergütungen irgend welcher Art zu einer den 
Interessen des Schiffsmanns widerstreitenden Ausübung der Vermittler- 
thätigkeit zu bestimmen. 
§. 9. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird 
bestraft: 
1. ein Stellenvermittler für Schiffsleute, welcher den im §. 5 bezeichneten 
 
Vorschriften zuwiderhandelt; 
2. ein Stellenvermittler für Schiffsleute oder ein Gewerbetreibender der 
im §. 3 Abs. 1 bezeichneten Art, welcher im Inlande den von einer 
zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften zur Verhinderung des vor- 
zeitigen Betretens einlaufender Schiffe und des Anbordbringens von 
geistigen Getränken zuwiderhandelt; 
3. der Kapitän, der im Inlande den Vorschriften einer zuständigen Be- 
hörde, im Auslande den Anordnungen eines Seemannsamts zuwider 
Stellenvermittler für Schiffsleute oder Gewerbetreibende der im §. 3 
Abs. 1 bezeichneten Art an Bord läßt oder an Bord duldet; 
4. der Kapitän, welcher es unterläßt, dafür zu sorgen, daß ein Abdruck 
dieses Gesetzes im Volkslogis zugänglich ist (§. 10). 
In den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 4 kommen im Auslande für die Fest- 
setzung der Strafe und für das weitere Verfahren die in den §§. 5, 122 bis 125 
der Seemannsordnung enthaltenen Vorschriften zur Anwendung. 
§. 10. 
Ein Abdruck dieses Gesetzes muß auf jedem deutschen Kauffahrteischiff im 
Volkslogis zur jederzeitigen Einsicht der Schiffsleute vorhanden sein. 
§. 11. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1903 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 2. Juni 1902. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
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