Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Komthur des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern, Ritter des 
Eisernen Kreuzes II. Klasse, 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc., 
und Apostolischer König von Ungarn: 
den Herrn Agenor Grafen Goluchowski von Goluchowo, Ritter 
des Ordens vom Goldenen Vließe, Großkreuz des St. Stephans-Ordens, 
Ritter des Ordens der Eisernen Krone I. Klasse, Komthur des Franz- 
Joseph-Ordens mit dem Sterne, Allerhöchstihren Geheimen Rath und 
Kämmerer) Minister des Kaiserlichen und Königlichen Hauses und des 
Aeußern, 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben 
in guter und gehöriger Ordnung befunden, unter Vorbehalt der beiderseitigen 
Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Mitte des regulirten Flußlaufs der Przemsa bildet in der Strecke 
von Slupna bis zum Einflusse der Przemsa in die Weichsel fortan die Landes- 
grenze zwischen Preußen und Oesterreich. 
Artikel  2. 
Durch die Veränderung der Staatshoheitsgrenze wird in den privat- 
rechtlichen Verhältnissen der aus den bisherigen beiderseitigen Gebieten aus- 
scheidenden und dem entgegengesetzten Gebiete hinzutretenden Grundstücke nichts 
verändert. 
Eine Ausnahme von dieser Regel bilden die ärarischen oder fiskalischen 
Grundstücke, indem die nunmehr auf dem rechten Flußufer liegenden, bisher 
dem österreichischen Aerar gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des preußischen 
Staatsfiskus, dagegen die auf dem linken Flußufer liegenden, bisher dem preußischen 
Staatsfiskus gehörigen Grundstücke in das Eigenthum des österreichischen Aerars 
übergehen. 
Artikel 3. 
Zur Ausgleichung derjenigen Mehrleistungen, welche preußischerseits durch 
Abtretung größerer Flächen fiskalischen Besitzes an das österreichische Aerar gemäß 
Artikel 2 und zur Herstellung des neuen Flußbettes der Przemsa aufgewendet 
sind, sowie zur antheilsweisen Deckung der preußischerseits verauslagten Ver- 
messungs- und Kartirungskosten wird die Kaiserlich Königlich österreichische 
Regierung der Königlichen preußischen Staatsregierung binnen drei Monaten nach 
erfolgter Ratifikation dieses Vertrags die Summe von eintausendsiebenhundert- 
vierundzwanzig Mark 49 Pfennig zahlen.
	        
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