Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 6. 
Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung der gemäß §. 4 Abs. 1 
Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe sowie zu den im §. 5 bezeichneten Verrichtungen 
dürfen jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden. 
§. 7. 
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Haut- 
stellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im §. 6 bezeichneten 
Beschäftigungen nicht verwendet werden. 
§. 8. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an 
Haaren, Borsten und Schweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die 
Menge, die Bezugsquelle und, soweit sie bekannt ist, die Herkunft der empfan- 
genen Waare sowie die Zeit und die Art der Desinfektion oder der Grund des 
Unterlassens der Desinfektion zu ersehen ist. 
Ist die Desinfektion in einer öffentlichen Anstalt ausgeführt worden, so 
sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen zu sammeln, aufzubewahren und 
dem Aufsichtsbeamten (§. 139 b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen. 
§. 9. 
Die Vorräthe an nicht desinfizirtem Materiale, welches desinfektionspflichtig 
oder gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen ist, sind 
in besonderen, unter Verschluß zu haltenden Räumen aufzubewahren und dürfen 
nur auf solchen Zugängen und Treppen in diese Räume hinein- oder aus ihnen 
hinausgebracht werden, welche von den mit der Bearbeitung desinfizirten oder 
inländischen Materials beschäftigten Arbeitern nicht benutzt werden. Auf diesen 
Zugängen und Treppen darf desinfizirtes oder inländisches Material nicht be- 
fördert werden. 
Die vor der Desinfektion erforderlichen Verrichtungen (§. 5), die Aus- 
führung der Desinfektion sowie die Bearbeitung des gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 
nicht desinfizirten Materials dürfen nicht in Räumen vorgenommen werden, in 
denen desinfizirtes oder inländisches Material aufbewahrt oder bearbeitet wird. 
Die Räume, in denen desinfektionspflichtiges oder gemäß §. 4 Abs. 1 
Ziffer 1 nicht desinfizirtes Material aufbewahrt oder bearbeitet wird, die Plätze 
vor ihren Eingängen und die Zugänge und Treppen, auf denen solches Material 
befördert wird, sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung 
thunlichst zu verhüten; der entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen 
die nicht desinfizirten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfiziren 
(§. 2 Abs. 2). Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht desinfizirten 
Materials entstehenden Staube und dem dabei abfallenden Schmutze.
	        
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