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§. 6.
Zur Ausführung der Desinfektion, zur Bearbeitung der gemäß §. 4 Abs. 1
Ziffer 1 nicht desinfizirten Stoffe sowie zu den im §. 5 bezeichneten Verrichtungen
dürfen jugendliche Arbeiter nicht verwendet werden.
§. 7.
Der Arbeitgeber hat darauf zu halten, daß Arbeiter mit wunden Haut-
stellen, insbesondere an Hals, Gesicht und Händen, zu den im §. 6 bezeichneten
Beschäftigungen nicht verwendet werden.
§. 8.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über das von ihm bezogene Material an
Haaren, Borsten und Schweinswolle derart Buch zu führen, daß daraus die
Menge, die Bezugsquelle und, soweit sie bekannt ist, die Herkunft der empfan-
genen Waare sowie die Zeit und die Art der Desinfektion oder der Grund des
Unterlassens der Desinfektion zu ersehen ist.
Ist die Desinfektion in einer öffentlichen Anstalt ausgeführt worden, so
sind die hierüber ausgestellten Bescheinigungen zu sammeln, aufzubewahren und
dem Aufsichtsbeamten (§. 139 b der Gewerbeordnung) auf Verlangen vorzulegen.
§. 9.
Die Vorräthe an nicht desinfizirtem Materiale, welches desinfektionspflichtig
oder gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1 von der Desinfektionspflicht ausgenommen ist, sind
in besonderen, unter Verschluß zu haltenden Räumen aufzubewahren und dürfen
nur auf solchen Zugängen und Treppen in diese Räume hinein- oder aus ihnen
hinausgebracht werden, welche von den mit der Bearbeitung desinfizirten oder
inländischen Materials beschäftigten Arbeitern nicht benutzt werden. Auf diesen
Zugängen und Treppen darf desinfizirtes oder inländisches Material nicht be-
fördert werden.
Die vor der Desinfektion erforderlichen Verrichtungen (§. 5), die Aus-
führung der Desinfektion sowie die Bearbeitung des gemäß §. 4 Abs. 1 Ziffer 1
nicht desinfizirten Materials dürfen nicht in Räumen vorgenommen werden, in
denen desinfizirtes oder inländisches Material aufbewahrt oder bearbeitet wird.
Die Räume, in denen desinfektionspflichtiges oder gemäß §. 4 Abs. 1
Ziffer 1 nicht desinfizirtes Material aufbewahrt oder bearbeitet wird, die Plätze
vor ihren Eingängen und die Zugänge und Treppen, auf denen solches Material
befördert wird, sind stets rein zu halten. Bei der Reinigung ist Staubbildung
thunlichst zu verhüten; der entstehende Kehricht sowie die Umhüllungen, in denen
die nicht desinfizirten Stoffe anlangen, sind zu verbrennen oder zu desinfiziren
(§. 2 Abs. 2). Dies gilt auch von dem bei der Bearbeitung nicht desinfizirten
Materials entstehenden Staube und dem dabei abfallenden Schmutze.