Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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b)  Schankwirte,  die  ausschließlich  für  den  eigenen  Bedarf  oder  Ausschank
im  Inlande  gewonnene  Trauben  keltern,  auch  wenn  sie  nicht  zu  den
Winzern  gehören,  sofern  die  im  Durchschnitte  der  Jahre  hergestellte
Menge  3  000  Liter  nicht  übersteigt,  nach  Muster  A;

c)  Schankwirte,  Lebensmittelhändler,  Krämer  und  sonstige  Kleinverkäufer,
die  Traubenmost  oder  Wein  nur  in  fertigem  Zustande  beziehen  und
unverändert  wieder  abgeben,  nach  Muster  F;

d)  Geschäftsvermittler  über  die  von  ihnen  vermittelten  Geschäfte  nach  Muster  E.

Geschäftsvermittler,  die  für  Rechnung  ihrer  Auftraggeber  Traubenmaische,
  Traubenmost  oder  Wein  einlegen  oder  behandeln,  haben  hierüber
  in  gleicher  Weise  wie  über  eigene  Geschäfte  Buch  zu  führen;

e)  Weinhändler,  Winzergenossenschaften  oder  andere  Gesellschaften,  auch
wenn  sie  nur  die  Erzeugnisse  ihrer  Mitglieder  verwerten,  endlich  alle
übrigen  zur  Buchführung  Verpflichteten,  soweit  nicht  die  Vorschriften
unter  a  bis  d  etwas  anderes  ergeben,  nach  Muster  B  und  daneben
nach  Muster  C  oder  D,  jedenfalls  jedoch  nach  Muster  C,  wenn  sie
Traubenmaische,  Traubenmost  oder  Wein  zuckern;

f)  alle  zur  Buchführung  Verpflichteten  über  den  Bezug  und  die  Verwendung
  von  Zucker  oder  anderen  für  die  Kellerbehandlung  des  Weines
oder  zur  Herstellung  von  Haustrunk  bestimmten  Stoffen  (§  19  Abs.  1
Nr.  2  des  Gesetzes)  nach  Muster  G.

Die  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorhandenen  Bestände  sind  längstens
bis  zum  1.  Oktober  1909  in  den  Büchern  vorzutragen.  Mit  Rücksicht  auf  die
Vorschrift  des  §  34  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  bei  Getränken,  soweit  sich  dies  nicht
aus  dem  Eintrag  ohne  weiteres  ergibt,  in  der  Spalte  für  Bemerkungen  anzugeben,
  wann  sie  hergestellt  sind.  

Den  zur  Buchführung  Verpflichteten  ist  gestattet,  nach  Bedarf  ihrer  Betriebe
die  Bücher  auch  zu  anderen,  in  dem  Vordrucke  der  Muster  nicht  vorgesehenen
geschäftlichen  Aufzeichnungen  zu  benutzen  und  den  Vordruck  entsprechend  zu
ergänzen,  soweit  es  unbeschadet  der  Übersichtlichkeit  geschehen  kann.

Für  Lager  unter  Zollverschluß  ersetzt  die  von  der  Zollbehörde  angeordnete
und  überwachte  Buchführung  die  Buchführung  nach  Muster  B,  C,  D.

Die  Verwendung  der  Muster  A  bis  G  darf  außerdem  unterbleiben,  wenn
die  vorgeschriebenen  Angaben  in  Bücher  anderer  Form  eingetragen  werden,  die
nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  geführt  werden,  doch  sind
die  Muster  zu  verwenden,  wenn  die  von  der  Landeszentralbehörde  hierfür  bestimmte
Behörde  festgestellt  hat,  daß  die  geführten  Bücher  keine  genügende  Übersicht  gewähren.
  Die  Behörde  entscheidet  hierüber  auf  Anrufen  des  Betriebsinhabers  oder  des
nach  §  21  Abs.  2  des  Gesetzes  zur  Kontrolle  bestellten  Sachverständigen  endgültig.

Berlin,  den  9.  Juli  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
von  Bethmann  Hollweg.