Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

 

Reichs-Gesetzblatt                        Nr.  45.

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  277.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften
zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1892  über  die  Unterstützung  von  Familien  der  zu  Friedensübungen
einberufenen  Mannschaften.  S.  278.  —  Bekauntmachung,  betreffend  Bestimmungen  für  den
Kleinhandel  mit  Garn.  S.  278.

 

(Nr.  2902.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  9.  November  1902.

In  der  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (Ausgabe  von  1901,
Reichs-Gesetzbl.  1901  S.  17),  ist  unter  „Schweiz.  A.  Von  schweizerischen
Verwaltungen  betriebene  Bahnen  und  Bahnstrecken.“  nachgetragen  worden:

15.  Freiburg  -Murtenbahn.
Die  seitherigen  Nummern  15  und  16  sind  in  16  und  17  abgeändert.
Berlin,  den  9.  November  1902.

Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:
Schulz.

  

 

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1902.