Reichs-Gesetzblatt Nr. 45.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
beigefügte Liste. S. 277. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführungsvorschriften
zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen
einberufenen Mannschaften. S. 278. — Bekauntmachung, betreffend Bestimmungen für den
Kleinhandel mit Garn. S. 278.
(Nr. 2902.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. November 1902.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe von 1901,
Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 17), ist unter „Schweiz. A. Von schweizerischen
Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ nachgetragen worden:
15. Freiburg -Murtenbahn.
Die seitherigen Nummern 15 und 16 sind in 16 und 17 abgeändert.
Berlin, den 9. November 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 68
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1902.