Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 8. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Berlin, den 25. Januar 1902. 
Der Stellbertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
Berichtigung. 
Im Eingange der Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von 
Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und in Schankwirthschaften, vom 23. Januar 
1902 (S. 33) sind in der ersten Zeile die Worte: „§. 120e Abs. 3“ durch: 
„§. 120e“ zu ersetzen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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