Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Die  gleiche  Strafbefugniß  steht  dem  Kommandanten  der  Forst=  und  Steuerwache
  gegen  die  ihm  untergebenen  Bediensteten  zu,  wenn  die  Verfehlung  in  unmittelbarer
amtlicher  Berührung  mit  ihm  begangen  worden  ist.

§.  11.
Die  in  §.  10  bezeichnete  Strafbefugniß  steht  wegen  Verfehlungen  im  Dienste  selbst
auch  zu  «

1)  den  Eisenbahn=  und  Post-Betriebsinspektoren  sowie  dem  Telgraphen-Inspektor
  je  gegen  das  Personal  des  betreffenden  Dienstzweigs,  jedoch  mit  Beschränkung
  auf  die  Zuwiderhandlungen  gegen  die  von  dem  betreffenden  Inspektor  selbst  ausgehenden
  Weisungen;

2)  den  Bahnhof-Inspektoren  gegen  das  auf  dem  Bahnhof,  dem  sie  vorstehen,
sowie  in  dem  ihnen  zugetheilten  Bahnpolizeibezirk  angestellte,  beziehungsweise  dienstthuende
Stations-,  Abfertigungs-,  Telegraphen-,  Maschinen=  und  Fahrpersonal;

3)  den  Bahnhofverwaltern  I.  Classe  gegen  das  auf  dem  Bahnhof,  dem  sie
vorstehen,  angestellte  Personal,  beziehungsweise  gegen  das  Maschinen=  und  Fahrpersonal
während  seiner  Dienstleistung  auf  dem  betreffenden  Bahnhof;

4)  nachstehenden  Beamten  je  gegen  das  ihnen  untergebene  Personal:

a)  den  Vorständen  der  Hauptkassen  (Eisenbahnkasse,  Oberpostkasse),  des  technischen
  Bureaus,  der  Druckmaterialien-,  Hauptmagazins=  und
Montirungs-Verwaltung,

b)  dem  Dampfschifffahrts-Inspektor,

c)  den  Oberpostmeistern,  dem  Eisenbahnpostinspektor  und  den  Postmeistern,


4)  den  Vorständen  der  Bauämter  für  den  Eisenbahubau  und  den  Eisenbahnbetrieb,


e)  den  Vorständen  der  Hauptwerkstätten  (Maschinen-,  Wagen-,  Telegraphen-Werkstätten),


!)  dem  Culturinspektor.
8.  12.
Soweit  nicht  in  Vorstehendem  anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist,  kommt  jedem
Dienstvorgesetzten  außer  der  ihm  als  solchem  überhaupt  zustehenden  Befugniß,  durch
Ermahnungen,  Warnungen  und  Zurechtweisungen  die  Untergebenen  zu  Erfüllung  der