Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten gestattet, wenn die 
jungen Leute vor Beginn oder nach dem Ende dieser Beschäftigung 
noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne 
jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Neben- 
arbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit 
in Anrechnung. 
5. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier 
Wochen in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends 
fallen. 
IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen  
Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 Abs. 2 
Satz 3 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
 
 
 
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute ist 
in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten 
je eine Abtheilung bilden. 
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter III bezeichneten Art 
für die bei Arbeiten vor dem Ofen beschäftigten jungen Leute eine 
Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu 
enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle nach dem 
anliegenden Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar 
nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. 
Die Tabelle muß mindestens uber die letzten vierzehn Ver- 
arbeitungsschichten Auskunft geben. Der Name dessjenigen, welcher die 
Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein. 
Von der Führung der Tabelle können einzelne Hütten durch die 
höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag unter Vorbehalt des jeder- 
zeitigen Widerrufs für solche im Einzelnen namhaft zu machende 
Arbeiten entbunden werden, bei denen für die jungen Leute nach der 
Art dieser Arbeiten in dem betreffenden: Betriebe regelmäßig mindestens 
Pausen von der unter III Ziffer 1 bestimmten Dauer eintreten. 
Ueber diejenigen Hütten, welche hiernach von der Tabellenführung ent- 
bunden sind, hat die höhere Verwaltungsbehörde nach dem anliegenden 
Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, 
der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februar 
jedes Jahres durch die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vor- 
zulegen. 
V. In Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie in Sand- 
bläsereien muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt 
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt. 
In denjenigen Glashütten, welche von den unter II nachgelassenen Aus- 
nahmen Gebrauch machen, muß diese Tafel außerdem die Bestimmungen unter
	        
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