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der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten gestattet, wenn die
jungen Leute vor Beginn oder nach dem Ende dieser Beschäftigung
noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne
jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Neben-
arbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit
in Anrechnung.
5. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier
Wochen in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends
fallen.
IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen
Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des §. 138 Abs. 2
Satz 3 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute ist
in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten
je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter III bezeichneten Art
für die bei Arbeiten vor dem Ofen beschäftigten jungen Leute eine
Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu
enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichniß eine Tabelle nach dem
anliegenden Muster beizufügen, in welche während oder unmittelbar
nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden.
Die Tabelle muß mindestens uber die letzten vierzehn Ver-
arbeitungsschichten Auskunft geben. Der Name dessjenigen, welcher die
Eintragungen bewirkt, muß daraus zu ersehen sein.
Von der Führung der Tabelle können einzelne Hütten durch die
höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag unter Vorbehalt des jeder-
zeitigen Widerrufs für solche im Einzelnen namhaft zu machende
Arbeiten entbunden werden, bei denen für die jungen Leute nach der
Art dieser Arbeiten in dem betreffenden: Betriebe regelmäßig mindestens
Pausen von der unter III Ziffer 1 bestimmten Dauer eintreten.
Ueber diejenigen Hütten, welche hiernach von der Tabellenführung ent-
bunden sind, hat die höhere Verwaltungsbehörde nach dem anliegenden
Muster ein Verzeichniß zu führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse,
der das abgelaufene Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum 1. Februar
jedes Jahres durch die Landes-Zentralbehörde dem Reichskanzler vor-
zulegen.
V. In Glashütten, Glasschleifereien und Glasbeizereien sowie in Sand-
bläsereien muß an einer in die Augen fallenden Stelle eine Tafel ausgehängt
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I wiedergiebt.
In denjenigen Glashütten, welche von den unter II nachgelassenen Aus-
nahmen Gebrauch machen, muß diese Tafel außerdem die Bestimmungen unter