Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Reichs-Gesetzblatt. 
16. 
JInhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, 
Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. S. 77. — Bekanntmachung, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz- 
betrieben). S. 78. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2850.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. 
Vom 20. März 1902. 
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach- 
stehende Bestimmung erlassen: 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink- 
und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemäßheit der Ziffer II 
und III der 
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im 
Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892, 
Reichs-Gesetzbl. S. 331) 
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der Abänderung, daß 
in der Ziffer II die Worte: „und Zink- und Bleierzbergwerken“ sowie „oder 
Erze“ in Wegfall kommen, weiter bis zum 1. April 1907 nachgelassen. 
Berlin, den 20. März 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Reichs-Gesetzbl. 1902. 22 
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1902.
	        
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