Reichs-Gesetzblatt.
16.
JInhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken,
Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln. S. 77. — Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Steinbrüchen und Steinhauereien (Steinmetz-
betrieben). S. 78.
(Nr. 2850.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln.
Vom 20. März 1902.
Auf Grund des §. 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath die nach-
stehende Bestimmung erlassen:
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Steinkohlenbergwerken, Zink-
und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk Oppeln in Gemäßheit der Ziffer II
und III der
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein-
kohlenbergwerken, Zink- und Bleierzbergwerken und auf Kokereien im
Regierungsbezirk Oppeln (Bekanntmachung vom 24. März 1892,
Reichs-Gesetzbl. S. 331)
wird unter den daselbst bezeichneten Bedingungen und mit der Abänderung, daß
in der Ziffer II die Worte: „und Zink- und Bleierzbergwerken“ sowie „oder
Erze“ in Wegfall kommen, weiter bis zum 1. April 1907 nachgelassen.
Berlin, den 20. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 22
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1902.