Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 210 — 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er 
alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, 
und nahm sie in Verwahrung. 
Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge (—— Stück) sind 
wieder angeschlossen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegemwärtig oder der Wahlvorsteher und der Protokollführer 
gleichzeitig abwesend. 
Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, den 
Beisitzenn und dem Protokollführer, deren keiner ein unmittelbares Staatsamt 
bekleidet, genehmigt und wie folgt vollzogen. 
2 
V. w. o. 
Der Wahlvorsteher. Die Beisitzer. Der Protokollführer. 
  
Berlin, den 28. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.