Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

— 211 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Nr. 21.  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle. S. 211. — 
Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen 
Gebrauch von Sprengstoffen. S. 211. 
  
  
  
  
(Nr. 2957.) Bekanntmachung, betreffend die von dem Stadtrate zu Leipzig geführte Ein- 
tragsrolle. Vom 28. April 1903. 
Auf Grund des § 57 Abs. 2 und des § 64 des Gesetzes, betreffend das 
Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 
(Reichs-Gesetzbl. S. 227) sowie des § 16 des Gesetzes, betreffend das Urheber- 
recht an Werken der bildenden Künste, vom 9. Januar 1876 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 4) bestimme ich folgendes: 
Eintragungen in die vom Stadtrate zu Leipzig geführte Eintragsrolle 
werden fortan im Deutschen Reichsanzeiger öffentlich bekannt gemacht. 
Berlin, den 28. April 1903. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Nieberding. 
  
——““ 
(Nr. 2958.) Bekanntmachung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 29. April 1903. 
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 61) hat der Bundesrat beschlossen: 
I. Die nachstehend aufgeführten Sprengstoffe werden als solche bezeichnet, 
welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden: 
A. folgende Pulversorten: 
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu 
Sprengungen in Bergwerken, Steinbrüchen 2c. dienenden, aus 
Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulver; 
Reichs-Gesetzbl. 1903. 41 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Mai 1903.
	        
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