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2. die zum Schießen aus Jagd= und Scheibengewehren dienenden
rauchschwachen Pulver, die aus gelatinierter Schießwolle oder
sonstiger nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver
Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von nicht über
5 Millimeter Dicke) oder in Plättchen von nicht über 1/6 Kubik-
millimeter Inhalt in den Handel gebracht werden;
3. das Sprengpulver „Petroklastit“ oder „Haloklastit“, bestehend
aus 74 Prozent Salpeter, 10 Prozent Schwefel, 15 Prozent
Steinkohlenpech und 1 Prozent Kaliumbichromat;
B. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe,
soweit sie in Zündhütchen für Gewehre oder Zündspiegeln für der-
gleichen verarbeitet sind;
C. die Vereinigung der unter A 1 und B genannten Stoffe in fertige
Gewehr-, Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter
Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen
für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver;
D. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches,
aus nitrierter Pflanzenfaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe her-
gestelltes Pulver enthalten.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft und an die Stelle der durch die Bekanntmachungen des Reichskanzlers,
betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch
von Sprengstoffen, vom 13. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 78), vom 16. April.
1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) und vom 11. August 1896 (Reichs-Gesetzbl.
S. 698) verkündeten Bestimmungen.
Berlin, den 29. April 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.