Der Arbeitgeber hat den mit dem Entleeren der Oxydierkammern be-
schäftigten Arbeitern täglich nach Beendigung dieser Arbeit, den übrigen mit
Blei oder bleihaltigen Stoffen in Berührung kommenden Arbeitern zweimal
wöchentlich während der Arbeitszeit Gelegenheit zu geben, in einem geeigneten,
während der kalten Jahreszeit geheizten Raume innerhalb der Betriebsanlage ein
warmes Bad zu nehmen.
§ 18.
Der Arbeitgeber hat die Überwachung des Gesundheitszustandes der mit
Blei oder bleihaltigen Stoffen in Berührung kommenden Arbeiter einem dem
Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerbeordnung) sowie dem zuständigen
Medizinalbeamten namhaft zu machenden approbierten Arzte zu übertragen, der
mindestens zweimal monatlich die Arbeiter im Betrieb auf die Anzeichen etwa
vorhandener Bleierkrankung zu untersuchen hat.
Der Arbeitgeber darf Arbeiter, die einer Bleierkrankung verdächtig sind,
zu Beschäftigungen, bei welchen sie mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Be-
rührung kommen, bis zu ihrer völligen Genesung nicht zulassen; solche Arbeiter
aber, die sich den Einwirkungen des Bleies und bleihaltiger Stoffe gegenüber be-
sonders empfindlich erweisen, sind dauernd von der Beschäftigung auszuschließen.
§ 19.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Kontrolle über den Wechsel und Bestand
sowie über den Gesundheitszustand der mit Blei oder bleihaltigen Stoffen in Be-
rührung kommenden Arbeiter ein Buch zu führen oder durch einen Betriebs-
beamten führen zu lassen. Er ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Eintragungen, soweit sie nicht vom Arzte bewirkt werden, verantwortlich.
Dieses Kontrollbuch muß enthalten:
1. den Namen dessen, welcher das Buch führt,
2. den Namen des mit der Überwachung des Gesundheitszustandes der
Arbeiter beauftragten Arztes,
3. Vor= und Zunamen, Alter, Wohnort, Tag des Eintritts und des
Austritts eines jeden der im Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sowie die
Art seiner Beschäftigung,
4. den Tag und die Art der Erkrankung eines Arbeiters,
5. den Tag der Genesung,
6. die Tage und Ergebnisse der im § 18 vorgeschriebenen allgemeinen
ärztlichen Untersuchungen.
Das Krankenbuch ist dem Gewerbe-Aufsichtsbeamten (§ 139b der Gewerke-
ordnung) sowie dem zuständigen Medizinalbeamten auf Verlangen vorzulegen.
§ 20.
Der Arbeitgeber hat Vorschriften zu erlassen, welche außer einer Anweisung
hinsichtlich des Gebrauchs der in den §§.13, 14, 15 bezeichneten Gegenstände