— 238 —
Die Ansprüche dürfen auf geschuldete Eintrittsgelder und
Beiträge, auf gezahlte Vorschüsse, auf zu Unrecht gezahlte Unter-
stützungsbeträge und auf die von den Organen der Kassen ver-
hängten Geldstrafen aufgerechnet werden. Die Ansprüche dürfen
ferner aufgerechnet werden auf Ersatzforderungen für Beträge,
welche der Unterstützungsberechtigte in den Fällen des § 57 Abs. 4
oder auf Grund der Reichsgesetze über Unfallversicherung bezogen,
aber an die Kasse zu erstatten hat; Ansprüche auf Krankengeld
dürfen jedoch nur bis zur Hälfte aufgerechnet werden.
Ausnahmsweise darf der Berechtigte den Anspruch ganz oder
zum Teil auf andere übertragen, sofern dies von der unteren
Verwaltungsbehörde genehmigt wird.“
XX. Der § 57 Abs. 5 erhält am Schlusse den Zusatz: „sofern nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen werden.“
XXI. Der § 57a Abs. 4 erhält am Schlusse den Zusatz: „sofern nicht höhere
Aufwendungen nachgewiesen werden.“
XXII. Im § 65 Abs. 2 werden die Worte: „drei Prozent“ durch die Worte:
„vier Prozent“ ersetzt. ·
XXIIL Der § 74 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
»Die Vorschriften des § 20 Abs. 5, § 26 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 1,§ 56 Abs. 2 bis 4, § 56.a und § 57a fmden auch auf
Knappschaftskassen Anwendung, und zwar die Vorschriften des
§ 56 Abs. 2 bis 4 auch hinsichtlich aller den Knappschaftskassen
berggesetzlich obliegenden Leistungen.“
XXIV. Der § 76 wird wie folgt gefaßt:
„Die Bestimmungen des § 20 Abs. 5, 9 57, § 58 Abs.2
finden auf die im § 75 bezeichneten Hilfskassen Anwendung.“
Artikel II.
In dem Gesetze vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und Kranken-
versicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
(Reichs-Gesetzbl. S. 132), werden im § 136 Abs. 1, § 137 Abs. 1 Ziffer 2 die
Worte: „dreizehn Wochen“ durch die Worte: „sechsundzwanzig Wochen“ ersez.
Artikel III.
In Unterstützungsfällen, bei welchen zur Zeit des völligen Inkrafttretens
dieses Gesetzes die Dauer der Unterstützung nach den bisher geltenden Vorschriften
noch nicht beendet ist, finden von diesem Zeitpunkt ab die Bestimmungen dieses
Gesetzes Anwendung, sofern diese für den Unterstützungsberechtigten günstiger sind.