Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Reichs-Gesetzblatt.                                                                                                     Nr. 45.

Inhalt:  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der
Reichsbeamten.  S.  291.

 

 

 

 

 

(Nr.  3001.)  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten
  der  Reichsbeamten.  Vom  12.  Oktober  1903.

Zur  Ausführung  der  gemäß  §  18  des  Reichsbeamtengesetzes  erlassenen  Verordnungen
  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten  wird  auf
Grund  des  §  4 IV,  des  §  10  und  des  §  23  der  Verordnung  vom  25.  Juni  1901
(Reichs-Gesetzbl.  S.  241)  folgendes  bestimmt:

A.  Begriff-  und  Ausgangsort  einer  Dienstreife.

1.  Bei  einer  vom  Wohnort  angetretenen  Dienstreise  gilt  als  Ausgangsort
der  dienstliche  Wohnort  des  Beamten.

Ist  das  Dienstgeschäft  am  tatsächlichen,  vom  dienstlichen  verschiedenen
Wohnorte  des  Beamten  oder  in  einer  geringeren  Entfernung  als  2  Kilometer
vom  tatsächlichen  Wohnort  auszuführen,  so  bleibt  der  dienstliche  Wohnort  außer
Betracht.  Nötigen  dienstliche  Gründe  dazu,  die  Reise  vom  dienstlichen  Wohnort
aus  anzutreten,  so  sind  die  wirklich  entstehenden  Auslagen  zu  erstatten,  deren
Belegung  nicht  erforderlich  ist.

2.  Die  Gänge  eines  Beamten  zwischen  seinem  Wohnort  und  seiner  regelmäßigen
  Dienststätte  sind  auch  dann  nicht  als  Dienstreisen  anzusehen,  wenn  die
Dienststätte  2  Kilometer  oder  mehr  von  der  Grenze  des  Wohnorts  entfernt  liegt.

Ordnet  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  an,  daß  der  Beamte  zur  Beschleunigung
  die  sich  darbietenden  regelmäßigen  Beförderungsgelegenheiten  benutzt,  so
sind  die  ihm  wirklich  entstehenden  Auslagen  zu  erstatten,  deren  Belegung  nicht
erforderlich  ist.

3.  Bei  einer  Dienstreise  im  Zusammenhange  mit  einer  Urlaubsreise*)  wird
der  Berechnung  der  Reisekosten  nur  die  dienstlich  zurückgelegte  Entfernung  zu
Grunde  gelegt.

 

*)  Die  Verbindung  einer  Dienstreise  mit  einer  Urlaubsreise  ist,  wie  bisher,  nur  mit
Genehmigung  der  zuständigen  Dienstbehörde  zulässig.
Reichs-Gesetzbl.  1903.  65
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  November  1903.