Zuständigkeitstabelle.
Gegenstand der Entscheidung
efd.
Nr. oder Beschlußfassung Zuständige Behörde Rechtsmittel
3.1 84 u. 134 Abs. 1 26O. Beschluß des Kreis= Beschwerde innerhalb
85.
86.
Zustimmung bei der Wahl des
Gemeinde= oder Verbandsvorstehers
(und anderer gewählter
Gemeindebeamter):
a) zur Versagung der Bestätigung;
b) zur Ernennung eines kommissarischen
Stellvertreters
durch den Landrat.
8 134 Abs. 2 LGO. Beschluß
über Einspruch gegen Wahl
eines nicht der Bestätigung
bedürfenden Verbandsvorstehers
durch Versammlung der
Verbandsmitglieder.
§ 88 LGO. Entscheidung
über die vom Gemeindevorsteher
ausgesetzten Gemeindeversammlungs-(Gemeindever=
Beschlüsse, welche
das Gemeinwohl oder das Gemeindeinteresse
verletzten, nach
wiederholter Beschlußfassung.
8 38 ZG. (ogl. Nr. 102):
a) Entscheidung über die zwischen
dem Gemeindevorstande
und der Gemeindevertretung,
oder
zwischen dem Gemeindevorsteher
und kollegialischen
Gemeindevorsteher entstandenen
Meinungsverschiedenheiten;
b) Entscheidung an Stelle
der Gemeindebehörden im
Falle ihrer durch widersprechende
Interessen
herbeigeführten Beschlußunfähigkeit
oder im
Falle wiederholter Beschlußunfähigkeit;
ausschusses.
Klage innerhalb zwei
Wochen beim Kreisausschuß.
Beschluß des Kreisausschusses.
Desgl.
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß (bei
Versagung der Bestätigung).
Berufung an den Bezirksausschuß.
Revision ans OVG.
Beschwerde innerhalb
zwei Wochen an den
Bezirksausschuß.
Desgl.