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der Wohnsitz sich befindet, ein durch die geschlossene Lage der Wohn-
stätten kenntlicher Ortsbering überhaupt nicht vorhanden ist, sei es,
daß die dem Beamten angewiesene Wohnstätte außerhalb der Grenze
des geschlossenen Ortsberinges liegt, so gilt das Wohnhaus des Beamten
als Anfangspunkt der Dienstreise.
d) Handelt es sich um die Erledigung eines Dienstgeschäfts an einer bestimmten
Stelle außerhalb eines Ortes (a und b), so gilt dieser Punkt als End-
punkt der Dienstreise.
e) In den Fällen zu c und d findet die Bestimmung unter 1 sinn-
gemäße Anwendung.
3. Zur Feststellung der hiernach maßgebenden Entfernungen sind, falls
diese Feststellung nicht unter Benutzung der zu F4 angegebenen Hilfemittel
erfolgen kann, die Bescheinigungen sachkundiger Behörden und hinsichtlich der im
Auslande gemachten Dienstreisen Bescheinigungen der Kaiserlichen Gesandtschaften
oder Konsulate beizubringen. Soweit für einen Bezirk durch die zuständigen
Behörden amtliche Entifernungskarten aufgestellt sind, treten diese hinsichtlich der
aus ihnen hervorgehenden Entfernungen an die Stelle vorstehender Bescheinigungen.
E. Berechnung der Tagegelder.
1. Der Tag der Abreise sowie der Tag der Ankunft werden als Reisetage
gerechnet, unbeschadet der Verpflichtung des Beamten, die Reisetage tunlichst auch
zur Erledigung der Dienstgeschäfte zu benutzen.
2. Tagegelder können für ein und denselben Tag auch bei mehreren Reisen
nur einmal gewährt werden und zwar, wenn mehrere Reisen an einem und
demselben Tage oder an zwei Tagen innerhalb 24 Stunden angetreten und
beendet sind, nach den etwa dafür vorgesehenen ermäßigten Sätzen.
Sind jedoch nach Sonderverordnungen geringere Tagegeldersätze als nach
der Verordnung vom 25. Juni 1901 zu gewähren, so kann eine Erhöhung bis
zu den Sätzen der letzteren von der vorgesetzten Dienstbehörde bewilligt werden.
3. Ein Beamter, der bei einer vorübergehenden Beschäftigung außerhalb
seines Wohnorts die vollen Tagegelder bezieht, erhält daneben bei weiteren Dienst—
reisen keine Tagegelder.
Bezieht er für eine derartige Beschäftigung hinter den verordnungsmäßigen
zurückbleibende Tagegelder oder eine Pauschvergütung, so erhält er bei weiteren
Dienstreisen daneben die verordnungsmäßigen Tagegelder unverkürzt.
4. Bewegt die Dienstreise eines Beamten, welchem für die Zeit scin
Aufenthalts im Auslande höhere Tagegelder als für das Inland bewilligt sind,
sich an einem Tage innerhalb und außerhalb des Reichsgebiets, so wird für den
Tag des Uberganges in das Ausland der höhere, für den Tag der Rückkehr in
das Inland der niedrigere Tagegeldersatz gewährt. Erfolgt der Übergang in
das Ausland und die Rückkehr in das Inland an demselben Tage, so ist der
höhere Tagegeldersatz zu zahlen.