Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Der  Bezirksamtmann  hat  darauf  hinzuwirken,  daß  in  diesem  Termine
zugleich,  eine  Vereinbarung  über  die  Entschädigung  getroffen  wird.
Uber  die  Verhandlungen  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

§ 8.

Nach  Abschluß  der  Verhandlungen  hat  der  Bezirksamtmann  diese  mit  einer
gutachtlichen  Äußerung  darüber,  ob  das  Enteignungsrecht  zu  verleihen  sei,  dem
Gouverneur  vorzulegen.

Dieser  trifft  die  Entscheidung,  ob  und  in  welchem  Umfange  das  Enteignungsrecht
  verliehen  wird.

Der  die  Verleihung  aussprechende  Beschluß  hat  im  einzelnen  festzustellen:

a)  den  Gegenstand  der  Enteignung,  insbesondere  die  Größe  und  die

Grenzen  des  etwa  abzutretenden  Grundbesitzes,  die  Art  und  den  Umfang
der  aufzulegenden  Beschränkungen,  auch  die  Zeit,  innerhalb  deren
längstens  vom  Enteignungsrechte  Gebrauch  zu  machen  ist,

b)  die  Anlagen,  zu  deren  Errichtung  wie  Unterhaltung  der  Unternehmer

verpflichtet  ist  (§  3).

Die  Entscheidung  ist  schriftlich  abzufassen,  mit  Gründen  zu  versehen  und
den  Beteiligten  zuzustellen,  außerdem  aber  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt
zu  machen.

b.  Feststellung  der  Entschädigung.

§ 9.

Nach  Zustellung  des  das  Enteignungsrecht  verleihenden  Beschlusses  an  den
Unternehmer  ist  dieser  durch  den  Bezirksamtmann,  unter  Stellung  einer  an—
gemessenen  Frist,  zu  einer  Erklärung  darüber  aufzufordern,  welche  Entschädigung
er  zu  gewähren  bereit  ist.

§ 10.

Falls  die  Personen,  deren  Rechte  durch  das  Enteignungsverfahren  betroffen
werden,  noch  nicht  feststehen,  hat  der  Unternehmer  für  die  Herbeischaffung  der
erforderlichen  Nachweise  Sorge  zu  tragen.

Kommt  er  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  so  kann  ihm  auf  Antrag  des
Bezirksamtmanns  durch  den  Gouverneur  das  Enteignungsrecht  wieder  entzogen
werden.

§  11.

Zur  Verhandlung  über  die  Entschädigung  hat  der  Bezirksamtmann  einen
Termin  anzuberaumen.

Der  Termin  ist  in  ortsüblicher  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die
Bekanntmachung  soll  die  Androhung  enthalten,  daß,  soweit  für  ein  Recht,  das
durch  die  Enteignung  betroffen  wird,  bis  zum  Schlusse  des  Termins  die  Person
des  Berechtigten  nicht  bekannt  geworden  ist,  der  Anspruch  des  Berechtigten  auf

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