Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 5

Inhalt:  Verordnung  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der
Südsee.  S.  27.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  S.  37.

 

(Nr.  2925.)  Verordnung  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  in  den  Schutzgebieten
Afrikas  und  der  Südsee.  Vom  14.  Februar  1903.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  .

verordnen  auf  Grund  des  §  3  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzbl.  1900
S.  813)  in  Verbindung  mit  den  §§  20,  21  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  7.  April  1900  Reichs-Gesetzbl.  S.  213)  für  die  Schutzgebiete  Afrikas
und  der  Snüdsee,  was  folgt:

1.  Zulässigkeit  und  Voraussetzungen  der  Enteignung  im  allgemeinen.

§  1.

Das  Eigentum  und  alle  sonstigen  Rechte  an  Grundstücken  sowie  das
Bergwerkseigentum  und  das  Recht  der  Besitzergreifung  von  herrenlosem  Lande
(Kronland)  können  aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles  für  Unternehmen,
deren  Ausführung  die  Ausübung  des  Enteignungsrechts  erfordert,  gegen  Entschädigung
  entzogen  oder  beschränkt  werden.

§  2.

Die  Entschädigungspflicht  liegt  dem  Unternehmer  ob.

Die  Entschädigung  besteht,  wenn  ein  Grundstück  entzogen  wird,  in  dem
vollen  Werte  des  Grundstücks.  An  Stelle  der  entsprechenden  Geldleistung  kann
als  Entschädigung  die  Überlassung  eines  Grundstücks  bestimmt  werden.  Eine
Werterhöhung,  welche  das  entzogene  Grundstück  infolge  des  Unternehmens
erfährt,  wird  bei  der  Bemessung  der  Entschädigung  nicht  in  Anschlag  gebracht.
Eine  Werterhöhung,  welche  ein  dem  Eigentümer  verbleibendes  Grundstück  infolge
des  Unternehmens  erfährt,  wird  auf  die  Entschädigung  angerechnet.

Reichs.  Gesetzbl.  1903.                                                                                             7

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Februar  1903.