-- 35 --
ist. In dem nach den §§ 21 bis 24 vor dem Bezirksamtmanne stattfindenden
Verfahren bestimmt dieser die Frist. Der Gouverneur kann anordnen, daß auch
in anderen Fällen die Frist durch den Bezirksamtmann bestimmt wird.
§ 29.
Wohnt ein Beteiligter außerhalb des Bezirkes des für das Enteignungs-
verfahren zuständigen Bezirksamtmanns, so kann dieser anordnen, daß der Be-
teiligte innerhalb einer bestimmten Frist zur Empfangnahme von Zustellungen
eine in dem Bezirke wohnhafte Person bevollmächtige. Leistet der Beteiligte
der Anordnung nicht Folge, so bedarf es seiner Zuziehung zu dem weiteren Ver-
fahren nicht. Bei der Anordnung soll auf den drohenden Nachteil hingewiesen
werden.
§ 30.
Wo der Beginn einer Frist an die öffentliche Bekanntmachung geknüpft
ist, entscheidet die erste Bekanntmachung dieser Art. Bei späteren Bekannt-
machungen ist auf die erste zu verweisen.
VIII. Zuständigkeit.
§ 31.
Zuständig für das Enteignungsverfahren ist der Bezirksamtmann, in dessen
Bezirke das Grundstück belegen ist, welches enteignet werden soll oder an welchem
das von der Enteignung betroffene Recht besteht. Ist das Grundstück in den
Bezirken verschiedener Bezirksämter belegen, so bestimmt der Gouverneur den zu-
ständigen Bezirksamtmann; er kann auch die Teilung des Verfahrens nach den
Bezirken anordnen. .
Welche Behörde in den Gebieten, die zu keinem Bezirksamte gehören, die
in dieser Verordnung den Bezirksamtmännern zugewiesenen Befugnisse wahr—
zunehmen hat, bestimmt der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung).
Derselbe ist allgemein ermächtigt, die Zuständigkeit der Behörden für das
Enteignungsverfahren in einzelnen Schutzgebieten abweichend von dieser Ver—
ordnung zu regeln.
IX. Sonderbestimmungen zum Schutze der Rechte Eingeborener auf
Eigentum und Besitz an Grundstücken.
§ 32.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, auch außer den Fällen des § 1 die Ent-
eignung von Grundstücken, die aus der Herrschaft oder dem Besitz Eingeborener
an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wiedereinsetzung der Ein-
geborenen in den Besitz insoweit zuzulassen, als die Enteignung nach dem Er-
Reichs.- Gesetzbl. 1903. 8