Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1813. (8)

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erlutenen  Ungluͤckes  entweder  durch  staͤndige
Unterstüzungen,  oder  durch  ein  Unterkommen
in  irgeud  einer  Versorgungs"  Anstalt  Sorge
tragen.

XII.

Den  Wittwen  und  Waisen  dieser  Staats-Diener,
  welche  ndmlich  auf  die  Pragmatik
keinen  Anspruch  haben,  werden  Wir  in  den
Fallen,  wenn  der  Verstorbene  sich  mit  der
Erlaubniß  der  einschlägigen  Obrigkeit  vereheliget
  har,  und  in  der  Aktivität  oder  in
einer  mit  einer  Alimentazion  verbundenen
Quteszenz  verstorben  ist;  wenn  ferners  die
Hinterlassenen  selbst  kein  zu  ihrem  Unterhalte
hinreichendes  Vermögen  besizen,  einen  Unkerhalts-Beitrag
  bestimmen,  welcher  nach
den  hier  einschlägigen  Bestimmungen  des
Pausions-Regulatios  vom  14.  Juni  1803,
und  mit  Rücksichtnahme  auf  die  Verordnung
vom  10.  September  1303  und  3.  Mai  1804
bemessen  werden  soll.

XIII.

Indem  Wir  Unsern  Finanz-Direkzionen
und  Unsern  Zentral-Verwaltungs-Stelleun
vorstehende  Bestimmungen  vorlaͤuftg  zu  ihrer
Wissenschaft,  und  als  Begutachrungs-Normen
  in  vorkommenden  Pensions=  und  Unterstäzungs=
  Fällen  mittheilen,  behalten  Wir
Uns,  in  Beziehung  auf  Unsere  allerhöchste
Berordnung  vom  8.  Juni  1507  die  Beiträdge
  der  Staats  =  Diener  zum  Wittwenund
  Waisenfond  betreffend,  dann  auf  Unsere
Verordnung  vom  18.  November  l.  J.,  die
Bildung  eines  Unterstüzungsfonds  berreffend,
vor,  nach  dem  Beispiele  anderer  Staaten,

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einen  durch  verhaͤltnißmaͤßige  Beitraͤge  der

betheiligten  Staats-Diener  und  durch  andere

  zweckmaͤßige  Miitel  allmaͤhlig  sich  bildenden

  Wittwen=  und  Waisenfend  zu  gründen,

  damit  eines  Theils  Unsere  Staats=Kasse

  einige  Erleichterung  erhalte,  und  nicht

die  ganze  Last  der  Deasionen  und  Unterstäzungen

  ausschließlich  tragen  müsse,  und  damie

  andern  Theils  Unsere  Stagts=  Diener

dem  Schiksale  ihrer  Hinterlassenen  mit  mehr
Beruhigung  entgegen  sehen  können.

München  den  25.  Nevember  1612.
Mar  Joseph.
Graf  von  Monegelas.
Auf  koniglichen  allerhoͤchsten  Befebl
der  GSeneral-Sekretaͤr
G.  von  Geiger.

 

Belanntmachungen.

 

(Die  Zivil-Prozes:=  Tabellen  der  Land=  und  Mediat
  =  Unvergerichte  für  das  Jahr  1913  detreffend.)


Ministerium  der  Justiz.

Aus  Befehl  Seiner  Masestät  des  Königs.

Nachstehende  Tabelle  euthält  die  summarische

  Uebersicht  der  von  den  königlichen

Land=  und  Mediar:  Untergerichten  im  Lhaufe

des  Jahres  1312  im  Zivil!  Prozeß,  Fache

geleisteten  Arbeiten.

München  den  0.  Juni  1315.
Graf  Reigersberg.

durch  den  Minister

der  General-Sekreikr

Nemmer.

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