thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

52  Regreßpflicht  der  Notare.

Die  Kläger  hatten  den  Notar  nicht  als  ihren
Sachwalter  bestellt,  als  welcher  er  ihnen  nach  Umständen
  wegen  kulposen  Rathschlages  hätte  haftbar
werden  können.  Derselbe  hat  sich  auch  nicht  durch
besonderen  Vertrag  verbindlich  gemacht,  für  die  Folgen
  seiner  Rechtsansicht,  wenn  ihr  nachgelebt  würde,
einzustehen,  noch  ist  irgendwo  behauptet  oder  angezeigt,
  daß  er  dieselbe  in  betriegerischer  Absicht  ausgesprochen
  habe,  und  es  ist  somit  keiner  der  Ausnahmsfälle
  vorhanden,  in  welchen  allein  ein  Emschädigungsanspruch
  wegen  einer  geäußerten  Rechtsansicht
  möglich  wäre;  bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  IX
§.  3  Nr.  1,  Anmerk.  Nr.  3;  F.  6  Inst.  de  mandato
  (3,  26);  fr.  2  §S.  6  mandati  vel  contra
(17,  1);  kr.  47  de  reg.  jur.  (50,  17).

Hat  dagegen  der  Notar  die  Verbindlichkeit
des  Käufers,  den  Austrag  neben  der  Kausschillingsentrichtung
  zu  leisten,  als  förmliche  Versteigerungsproposition
  aufgestellt,  so  war,  weil  nach  der  rechtlichen
  Natur  des  Versteigerungskaufes  jedes  Angebot
  im  Anschlusse  an  die  Versteigerungs-Propositio
nen  und  mit  Unterwerfung  unter  dieselben  geschieht,
der  Käufer  auch  verbunden,  die  Austragsreichnisse
zu  übernehmen.

Es  ist  zwar  richtig,  daß  der  Versteigerungskauf
  nicht  minder  als  jeder  andere  Kauf  über  Immobilien
  den  Bestimmungen  des  Not.-Ges.  Art.  14
unterliegt;  allein  der  oberstrichterlichen  Aufstellung,
daß  die  mehrerwähnte  Bedingung  aus  dem  Grunde,
weil  sie  nicht  in  das  Versteigerungsprotokoll  aufgenommen
  wurde,  ohne  alle  rechtsverbindende
Wirkung  gegen  den  Steigerer  sei,  ist  schwerlich
  beizustimmen;  denn  obschon  mündliche  Nebenberedungen,
  welche  bei  Verlautbarung  eines  Vertrages
dem  Notar  verschwiegen  wurden,  in  der  Regel  nichtig
  sind,  so  ist  doch  wohl  die  Behauptung  zu  rechtfertigen,
  daß,  wenn  irgend  ein  Vertragspunkt  als