52 Regreßpflicht der Notare.
Die Kläger hatten den Notar nicht als ihren
Sachwalter bestellt, als welcher er ihnen nach Umständen
wegen kulposen Rathschlages hätte haftbar
werden können. Derselbe hat sich auch nicht durch
besonderen Vertrag verbindlich gemacht, für die Folgen
seiner Rechtsansicht, wenn ihr nachgelebt würde,
einzustehen, noch ist irgendwo behauptet oder angezeigt,
daß er dieselbe in betriegerischer Absicht ausgesprochen
habe, und es ist somit keiner der Ausnahmsfälle
vorhanden, in welchen allein ein Emschädigungsanspruch
wegen einer geäußerten Rechtsansicht
möglich wäre; bayer. LR. Th. IV Kap. IX
§. 3 Nr. 1, Anmerk. Nr. 3; F. 6 Inst. de mandato
(3, 26); fr. 2 §S. 6 mandati vel contra
(17, 1); kr. 47 de reg. jur. (50, 17).
Hat dagegen der Notar die Verbindlichkeit
des Käufers, den Austrag neben der Kausschillingsentrichtung
zu leisten, als förmliche Versteigerungsproposition
aufgestellt, so war, weil nach der rechtlichen
Natur des Versteigerungskaufes jedes Angebot
im Anschlusse an die Versteigerungs-Propositio
nen und mit Unterwerfung unter dieselben geschieht,
der Käufer auch verbunden, die Austragsreichnisse
zu übernehmen.
Es ist zwar richtig, daß der Versteigerungskauf
nicht minder als jeder andere Kauf über Immobilien
den Bestimmungen des Not.-Ges. Art. 14
unterliegt; allein der oberstrichterlichen Aufstellung,
daß die mehrerwähnte Bedingung aus dem Grunde,
weil sie nicht in das Versteigerungsprotokoll aufgenommen
wurde, ohne alle rechtsverbindende
Wirkung gegen den Steigerer sei, ist schwerlich
beizustimmen; denn obschon mündliche Nebenberedungen,
welche bei Verlautbarung eines Vertrages
dem Notar verschwiegen wurden, in der Regel nichtig
sind, so ist doch wohl die Behauptung zu rechtfertigen,
daß, wenn irgend ein Vertragspunkt als