Reichs-Gesetzblatt.
№ 2.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der Seeschiffer und
Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. S. 3.
(Nr. 3010.) Bekanntmachung, betreffend den Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Seeschiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom
16. Jannar 1904.
Auf Grund des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der
Bundesrat die nachstehenden
Vorschriften über den Befähigungsnachweis und die Prüfung der See-
schiffer und Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen
erlassen:
I. Nachweis der Befähigung.
§. 1.
Die Zulassung als Seeschiffer oder Seesteuermann wird bedingt durch eine
Prüfung gemaäß diesen Vorschriften sowie durch den Nachweis ausreichenden Seh-
und Farbenunterscheidungsvermögens gemäß den vom Reichskanzler zu erlassenden
Bestimmungen.
§. 2.
Die für den Umfang der Gewerbebefugnis der Seeschiffer und Seesteuer-
leute maßgebende Abgrenzung der Fahrten bestimmt sich nach § 1 der Bekannt-
machung, betreffend die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und
Schiffsoffizieren, vom 16. Juni 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 247).
§. 3.
In Übereinstimmung mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 wird
die Gewerbebefugnis der einzelnen Schifferklassen und der Seesteuerleute, wie
folgt, festgesetzt:
1. Ein Schiffer auf Küstenfahrt ist befugt:
deutsche Kauffahrteischiffe jeder Größe, soweit sie nicht zur Beförde-
rung von Reisenden dienen, in der Nahfahrt,
Reichs-Gesetzbl. 1904. 2
Ausgegeben zu Berlin den 23. Jannar 1904.