Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

 
  
—  6 — 
§. 10. 
Der Fahrzeit als Steuermann (§ 7 lit. a) ist diejenige Fahrzeit zur See 
gleich zu achten, welche in der Kaiserlichen Marine nach der in der Marine oder 
vor einer staatlichen Prüfungskommission bestandenen Steuermannsprüfung als 
Deckoffizier oder diensttuender Steuermann zurückgelegt ist. 
§. 11. 
Anträge auf Zulassung zum Gewerbebetrieb auf Grund der §§ 8 und 9 
sind unter Beifügung der Nachweise über den bekleideten Dienstgrad oder das 
Bestehen der Seeoffiziershauptprüfung, über die vorgeschriebene Fahrzeit und über 
ausreichendes Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen an diejenige Landes- 
regierung zu richten, in deren Gebiete das Gewerbe zuerst betrieben werden soll. 
II. Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und Verfahren 
bei den Prüfungen. 
A. Schifferprüfung für Küstenfahrt. 
§. 12. 
Zur Abnahme der Schifferprüfungen für Küstenfabrt werden von den 
Landesregierungen Kommissionen eingesetzt, welche aus drei Mitgliedern, darunter 
mindestens zwei Seeschiffahrtskundigen, bestehen. Der Vorsitzende der Kommission 
wird aus der Zahl der Mitglieder von der Landesregierung bestimmt. 
§. 13. 
Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
nach Bedarf angesetzt und dem Reichs-Prüfungsinspektor (§ 50) mitgeteilt. 
Die Meldung zur Prüfung geschieht bei dem Vorsitzenden unter Beifügung 
des Geburtsscheins sowie der Nachweise über die vorgeschriebene Fahrzeit (§ 4) 
und über das Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen (§ 45). 
Der Vorsitzende entscheidet — im Zweifelsfalle nach Anhörung der anderen 
Mitglieder der Kommission — über die Zulassung und teilt das Ergebnis dem 
Prüflinge vor Beginn der Prüfung mit. 
Ein Auszug aus den Nachweisen über die erfüllten Zulassungsbedingungen 
ist dem Protokolle (§ 47) beizufügen. 
§. 14. 
Die Prüfung ist eine mündliche und erstreckt sich auf die in Anlage I ge- 
nannten Gegenstände. Sie wird von sämtlichen Kommissionsmitgliedern abge- 
halten. Diese haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Prüfungsgegen- 
stände in einem für die praktische Anwendung ausreichenden Maße beherrscht. 
Gleichzeitig dürfen nicht mehr als zwölf Prüflinge geprüft werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.