Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 309 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 33. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen. 
S. 309 . 
  
  
  
  
(Nr. 3066.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für 
 Handfeuerwaffen. Vom 15. Juli 1904. 
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe 
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 109) hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefaßt: 
I. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu St. 
Etienne werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig aner- 
kannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei 
angegebenen Prüfungszeichen tragen: 
1. Ein= oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß — unter Ausschluß 
der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung — 
auf jedem Laufe: 
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen und zu- 
sammengestellten Läufe SI Etienne, 
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S, 
das Kaliber in Millimeter, 
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in 
Millimeter; 
auf dem Verschlusse: 
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S. 
2. Ein= oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als 
8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt: 
auf jedem Laufe: 
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen  
das Kaliber in Millimeter, 
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in 
Millimeter; 
auf dem Verschlusse: 
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen # 
3. Revolver: 
auf dem Laufe: 
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen #S'Etienne , 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 62 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1904.
	        
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