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Reichs-Gesetzblatt.
No. 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen.
S. 309 .
(Nr. 3066.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für
Handfeuerwaffen. Vom 15. Juli 1904.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 109) hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefaßt:
I. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu St.
Etienne werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig aner-
kannt, insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei
angegebenen Prüfungszeichen tragen:
1. Ein= oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß — unter Ausschluß
der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung —
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen und zu-
sammengestellten Läufe SI Etienne,
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S,
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in
Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S.
2. Ein= oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als
8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt:
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in
Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen #
3. Revolver:
auf dem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen #S'Etienne ,
Reichs-Gesetzbl. 1904. 62
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1904.