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Reichs-Gesetzblatt.
No. 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen.
S. 309 .
(Nr. 3066.) Bekanntmachung, betreffend die Anerkennung französischer Prüfungszeichen für
Handfeuerwaffen. Vom 15. Juli 1904.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe
und Verschlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl.
S. 109) hat der Bundesrat folgende Beschlüsse gefaßt:
I. Die Prüfungszeichen der Probierbank für Handfeuerwaffen zu St.
Etienne werden als den deutschen Prüfungszeichen gleichwertig anerkannt,
insoweit die nachstehend aufgeführten Handfeuerwaffen die dabei
angegebenen Prüfungszeichen tragen:
1. Ein= oder mehrläufige Gewehre für Schrotschuß — unter Ausschluß
der Gewehre mit ganz oder teilweise gezogener Würgebohrung —
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen und zusammengestellten
Läufe SI Etienne,
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S,
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in
Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die verschärfte Probe der fertigen Waffen S.
2. Ein= oder mehrläufige Terzerole, deren Kaliber weniger als
8 Millimeter oder mehr als 13,4 Millimeter beträgt:
auf jedem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen
das Kaliber in Millimeter,
bei Hinterladern außerdem die Weite des Patronenlagers in
Millimeter;
auf dem Verschlusse:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen #
3. Revolver:
auf dem Laufe:
das Zeichen für die Probe der kleinen Waffen #S'Etienne ,
Reichs-Gesetzbl. 1904. 62
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1904.