Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

—  309  —

Reichs-Gesetzblatt.

No.  33.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  französischer  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen.
S.  309  .

 

 

 

 

(Nr.  3066.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anerkennung  französischer  Prüfungszeichen  für
  Handfeuerwaffen.  Vom  15.  Juli  1904.

Auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Prüfung  der  Läufe
und  Verschlüsse  der  Handfeuerwaffen,  vom  19.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.
S.  109)  hat  der  Bundesrat  folgende  Beschlüsse  gefaßt:

I.  Die  Prüfungszeichen  der  Probierbank  für  Handfeuerwaffen  zu  St.
Etienne  werden  als  den  deutschen  Prüfungszeichen  gleichwertig  anerkannt,
  insoweit  die  nachstehend  aufgeführten  Handfeuerwaffen  die  dabei
angegebenen  Prüfungszeichen  tragen:

1.  Ein=  oder  mehrläufige  Gewehre  für  Schrotschuß  —  unter  Ausschluß
der  Gewehre  mit  ganz  oder  teilweise  gezogener  Würgebohrung  —
auf  jedem  Laufe:
das  Zeichen  für  die  verschärfte  Probe  der  fertigen  und  zusammengestellten
  Läufe  SI Etienne,
das  Zeichen  für  die  verschärfte  Probe  der  fertigen  Waffen  S,
das  Kaliber  in  Millimeter,
bei  Hinterladern  außerdem  die  Weite  des  Patronenlagers  in
Millimeter;
auf  dem  Verschlusse:
das  Zeichen  für  die  verschärfte  Probe  der  fertigen  Waffen  S.
2.  Ein=  oder  mehrläufige  Terzerole,  deren  Kaliber  weniger  als
8  Millimeter  oder  mehr  als  13,4  Millimeter  beträgt:
auf  jedem  Laufe:
das  Zeichen  für  die  Probe  der  kleinen  Waffen  
das  Kaliber  in  Millimeter,
bei  Hinterladern  außerdem  die  Weite  des  Patronenlagers  in
Millimeter;
auf  dem  Verschlusse:
das  Zeichen  für  die  Probe  der  kleinen  Waffen  #
3.  Revolver:
auf  dem  Laufe:
das  Zeichen  für  die  Probe  der  kleinen  Waffen  #S'Etienne  ,
Reichs-Gesetzbl.  1904.  62
Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1904.