Hauptbahnen.
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Nebenbahnen.
§ 46.
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn.
Schrankendienst.
(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der
größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann.
(Kennzeichnung
mangelhafter oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe § 48 (2).
(2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens
dreimal
einmal
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden,
Für Strecken mit geringem Verkehre
kann die Aufsichtsbehörde eine zweimalige
Untersuchung zulassen.
wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als
20 km beträgt.
(3) Zur Untersuchung der Bahn (2) dürfen Frauen nicht verwendet werden.
(4) Gefahrdrohende Stellen sind während
der Dauer des Betriebs
des Verkehrens der Züge
zu beaufsichtigen.
(5) Während der Vorüberfahrt der Züge (§ 54 (1) müssen
die mit Handschranken versehenen Weg-
übergänge bewacht werden, wenn die
Schranken nicht nach (8) geschlossen gehalten
werden.
(6) Wegübergänge innerhalb der
Bahnhöfe sind zu überwachen, solange sie
von Zug- und Rangierbewegungen berührt
werden
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen.
bewacht werden
a) die verkehrsreichen Wegübergänge und
sonstigen Stellen, wo besondere Vor-
sicht geboten ist, wenn die Züge
daselbst mit mehr als 15 km Ge-
schwindigkeit fahren,
b) außerdem alle unübersichtlichen, nicht
mit Schranken versehenen Wegüber-
gänge der Bahnstrecken, die mit mehr
als 40 km Geschwindigkeit befahren
werden bei den Zügen, die eine
solche Geschwindigkeit erreichen.
Vor dem
Schließen von Zugschranken ist zu läuten (§ 18 (5)).
(8) Schranken an Übergängen mit
geringem Verkehre dürfen mit Genehmigung
der Landespolizeibehörde geschlossen ge-
halten werden (§ 18 (6)). Sie müssen
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