Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Hauptbahnen. 
  
413 
Nebenbahnen. 
  
§ 46. 
Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung der Bahn. 
Schrankendienst. 
(1) Die Bahn ist so zu unterhalten, daß jede Strecke ohne Gefahr mit der 
größten für sie zugelassenen Geschwindigkeit befahren werden kann. 
(Kennzeichnung 
mangelhafter oder unfahrbarer Gleisstrecken siehe § 48 (2). 
(2) Die Bahn muß innerhalb 24 Stunden mindestens 
dreimal 
einmal 
auf ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden, 
Für Strecken mit geringem Verkehre 
kann die Aufsichtsbehörde eine zweimalige 
Untersuchung zulassen. 
  
wenn die zulässige Geschwindigkeit mehr als 
20 km beträgt. 
(3) Zur Untersuchung der Bahn (2) dürfen Frauen nicht verwendet werden. 
(4) Gefahrdrohende Stellen sind während 
der Dauer des Betriebs 
des Verkehrens der Züge 
zu beaufsichtigen. 
(5) Während der Vorüberfahrt der Züge (§ 54 (1) müssen 
die mit Handschranken versehenen Weg- 
übergänge bewacht werden, wenn die 
Schranken nicht nach (8) geschlossen gehalten 
werden. 
(6) Wegübergänge innerhalb der 
Bahnhöfe sind zu überwachen, solange sie 
von Zug- und Rangierbewegungen berührt 
werden 
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen. 
  
bewacht werden 
a) die verkehrsreichen Wegübergänge und 
sonstigen Stellen, wo besondere Vor- 
sicht geboten ist, wenn die Züge 
daselbst mit mehr als 15 km Ge- 
schwindigkeit fahren, 
b) außerdem alle unübersichtlichen, nicht 
mit Schranken versehenen Wegüber- 
gänge der Bahnstrecken, die mit mehr 
als 40 km Geschwindigkeit befahren 
werden bei den Zügen, die eine 
solche Geschwindigkeit erreichen. 
Vor dem 
Schließen von Zugschranken ist zu läuten (§ 18 (5)). 
(8) Schranken an Übergängen mit 
geringem Verkehre dürfen mit Genehmigung 
der Landespolizeibehörde geschlossen ge- 
halten werden (§ 18 (6)). Sie müssen 
84*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.