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Nebenbahnen.
Hauptbahnen.
(4) Die Personenzüge (§ 54 (2) der Vollspurbahnen dürfen in der Regel nur
auf Gleise verwiesen werden, deren lichter Raum der in Anlage A links gezeichneten
Linie entspricht. Für Militärzüge gilt diese Beschränkung nicht.
§ 54.
Begriff, Gattung und Stärke der Züge.
(1) Als Züge im Sinne dieser Ordnung gelten neben den geschlossen auf die
freie Strecke übergehenden Zügen auch einzeln fahrende Lokomotiven und Triebwagen.
(2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Per-
sonenzüge, die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge, auch wenn
jene zur Güterbeförderung, diese zur Personenbeförderung mitbenutzt werden. In den
Dienstfahrplänen ist ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird.
(3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der größten, der Berechnung der
regelmäßigen Fahrzeit zugrunde gelegten Geschwindigkeit.
(4) Personenzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 50 km bis zu 30 km
nicht über 80 Wagenachsen, nicht über 80 Wagenachsen,
von 51 bis 60 km von 31 bis 40 km
nicht über 60 » / nicht über 40 " /
von 61 bis 80 km von mehr als 40 km
nicht über 52 » nicht über 16 -
von mehr als 80 km
nicht über 44
stark sein.
Diese Zahlen dürfen bei den Zügen mit Geschwindigkeiten
von 61 bis 80 km
bis zu 60 Wagenachsen,
von mehr als 80 km
von 31 bis 40 km
bis zu 48 Wagenachsen,
von mehr als 40 km
bis zu 52 » bis zu 20 »
für jeden sechsachsigen Wagen um zwei Achsen überschritten werden.
(6) Güterzüge dürfen bei Geschwindigkeiten
bis zu 45 km bis zu 30 km
nicht über 120 Wagenachsen,
von 46 bis 50 km
nicht über 100 »
von 51 bis 55 km
nicht über 80 " ,
von 56 bis 60 km
nicht über 60 *
nicht über 120 Wagenachsen