thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. V. Band (5)

Von  der  Widersetzung  gegen  die  Obrigkeit.  87

chen  auch  nicht  für  gleichbedeutend  erachtet,  so  wie
überhaupt  in  keiner  Beziehung  mit  ihnen  gleichgestellt
  werden  können.

III.  Betrachtet  man  die  Materie  von  der
Widersetzung  und  Amtsehrenbeleidigung  in  ihrem
Zusammenhange,  wie  sie  im  St  GB.  behandelt  ist
und  in  Vergleichung  mit  den  Anmerkungen  hierzu,
so  gelangt  man  zu  dem  Resultat,  daß  der  Art.
411,  Abs.  2  keinen  andern  Zweck  haben  sollte,  als
die  Widersetzung  durch  Schimpfworte  und  herabwürdigende
  Handlungen  in  das  Bereich  der  Amtsehrenbeleidigung,
  als  dorthin  gehörig,  zu  verweisen.

Daß  eine  dergleichen  Widersetzung  mit  der
Amtsehrenbeleidigung  zusammenfällt  und  identisch
ist,  ergiebt  sich  aus  dem  Art.  405,  welcher  den
Begriff  der  Amtsehrenbeleidigung  festsetzt  und  die
Fälle  bestimmt,  in  welchen  die  Beleidigung  eines
Staatsbeamten  durch  herabwürdigende  Worte
oder  Handlungen  für  beleidigte  Amtsehre  gilt,  und
hier  wird  am  Schlusse  namentlich  auch  der  Fall
erwähnt,  wenn  eine  solche  Beleidigung  aus  Widersetzlichkeit
  gegen  obrigkeitliche  Anordnungen
  oder  Befehle  begangen  worden  ist.

Sehr  entscheidend  ist  insonderheit  eine  Stelle
in  den  Anmerkungen  zum  StGB.  Bd.  III.  S.  53,
Nr.  6,  wo  die  Materie  von  der  Widersetzung,  ihren
  Abstufungen  und  dem  Unterschiede  der  Widersetzung
  von  der  Amtsehrenbeleidigung  behandelt  und
gesagt  wird:

die  Handlungen,  wodurch  dieses  Verbrechen

  oder  Vergehen  begangen  wird,  sind  Gewalt

  oder  Drohungen  der  Gewalt.—