Von der Widersetzung gegen die Obrigkeit. 87
chen auch nicht für gleichbedeutend erachtet, so wie
überhaupt in keiner Beziehung mit ihnen gleichgestellt
werden können.
III. Betrachtet man die Materie von der
Widersetzung und Amtsehrenbeleidigung in ihrem
Zusammenhange, wie sie im St GB. behandelt ist
und in Vergleichung mit den Anmerkungen hierzu,
so gelangt man zu dem Resultat, daß der Art.
411, Abs. 2 keinen andern Zweck haben sollte, als
die Widersetzung durch Schimpfworte und herabwürdigende
Handlungen in das Bereich der Amtsehrenbeleidigung,
als dorthin gehörig, zu verweisen.
Daß eine dergleichen Widersetzung mit der
Amtsehrenbeleidigung zusammenfällt und identisch
ist, ergiebt sich aus dem Art. 405, welcher den
Begriff der Amtsehrenbeleidigung festsetzt und die
Fälle bestimmt, in welchen die Beleidigung eines
Staatsbeamten durch herabwürdigende Worte
oder Handlungen für beleidigte Amtsehre gilt, und
hier wird am Schlusse namentlich auch der Fall
erwähnt, wenn eine solche Beleidigung aus Widersetzlichkeit
gegen obrigkeitliche Anordnungen
oder Befehle begangen worden ist.
Sehr entscheidend ist insonderheit eine Stelle
in den Anmerkungen zum StGB. Bd. III. S. 53,
Nr. 6, wo die Materie von der Widersetzung, ihren
Abstufungen und dem Unterschiede der Widersetzung
von der Amtsehrenbeleidigung behandelt und
gesagt wird:
die Handlungen, wodurch dieses Verbrechen
oder Vergehen begangen wird, sind Gewalt
oder Drohungen der Gewalt.—