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Artikel
des deutschen Zollsatz
Zolltarifs Bezeichnung der Waren. Einheit. in
25. Dezember Mark
1902.
4 Hafer .. .. . ........................... .......... 100 kg 5
aus 11 Erbsen, Linsen . . . .. 100 kg 1,50
12 Futter- (Pferde- usw.) Bohnen, Lupinen, Wicken .. . . ... 100 kg 1,50
13 Raps und Rübsen, Dotter, Ölrettigsaat, Senf, Hederichsaat 100 kg 2
15 Leinsaat, Hanfsaat . . ... – frei
18 Rotkleesaat, Weißkleesaat und andere Kleesaaten . – frei
19 Grassaat aller Art ..... ..... ..... . ... . ... - frei
aus 28 Flachs und Hanf, roh, gereinigt, geröstet, gebrochen, ge-
schwungen, entleimt - frei
Anmerkung. Werg von Flachs und Hanf wird nach
Nr. 28 zollfrei abgelassen.
30 Hopfen .. . ... . .. .. 100 kg 20
Rohgewicht
31 Hopfenmehl (Lupulin) . . .. . . ... 100 kg 20
Rohgewicht
74 Bau- und Nutzholz, unbearbeitet oder lediglich in der Quer-
richtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne
Rinde:
hart .. . . . .. .. ... . .. . . . . . .. . . . . .. .......... 100 kg 0,12
1 Festmeter 1,08
weich ..... . . ... . . . . ... . . . . . . .. . . . .. . . . . . . .. 100 kg 0,12
1 Festmeter 0,72
Anmerkung. Unbearbeitetes oder lediglich in der Quer-
richtung mit der Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutz-
holz für den häuslichen oder handwerksmäßigen Bedarf von
Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten eingeht
oder mit Zugtieren gefahren wird, bleibt, unter Überwachung
der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in
einem Kalenderjahre für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.