fullscreen: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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108 HGB Buch II. Handelsges. 2c. Abschn. II. 8 169—177. Abschn. III. Tit. I. 8 178. 179. 
§ 169. I161 Abs. 1, 3.] Der § 122 finder auf den Kom- 
manditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Aus- 
zahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Aus- 
zahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalantheil durch 
Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag 
herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag 
herabgemindert werden würde. 
Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn 
wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. 
§ 170. I167 Abs. 1.] Der Kommanditist ist zur Vertretung 
der Gesellschaft nicht ermächtigt. 
§ 171. I165 Abs. 1, 2.] Der Kommanditist haftet den Gläu- 
bigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die 
Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. 
Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird 
während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach 
Absatz 1 zustehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt. 
§ 172. [165.] Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Ge- 
sellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Ein- 
lage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen 
Betrag bestimmt. 
Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handels- 
register ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, 
wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen 
in anderer Weise von der Gesellschaft mitgetheilt worden ist. 
Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kom- 
manditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläu- 
bigern gegenüber unwirksam. 
Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, 
gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche 
gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnantheile entnimmt, während 
sein Kapitalantheil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten 
Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der 
Kapitalantheil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 
Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben 
errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in 
keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. 
§ 173. L166.] Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als 
Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der 88 171, 172 für 
die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 
ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet, oder nicht. 
Eineentgegenstehende Vereinbarungist Dritten gegenüberunwirksam. 
  
 
	        
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