Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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2. 
Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den 
von einer Ware zu erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten 
Zolle abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine oder ver- 
tragsmäßige, in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles 
von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die 
Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist. 
3. 
Zu den Nrn. 892 bis 906, 907, 915, 921, 922 und 923 des deutschen 
allgemeinen Tarifs und zu den Nrn. 881 bis 898, 913, 914, 922, 
923 und 924 des schweizerischen allgemeinen Tarifs. 
Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegenstände 
(Maschinen, Fahrzeuge usw.) können unter den folgenden Bedingungen 
auch in zerlegtem Zustande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß 
die für die unzerlegten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zoll- 
sätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen. 
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile 
gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder 
ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das 
Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestand- 
teilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen) 
bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt, 
so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die 
dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel ein- 
gereiht. 
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche 
bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs 
Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung 
zu bringen. 
Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder 
für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder 
eine Abbildung des Ganzen, sowie eine Liste der Hauptbestandteile mit 
Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso 
ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben. 
Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsendungen der 
Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung gestellt 
worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile 
nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze 
im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes. 
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung 
aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu ver-
	        
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