— 326 —
2.
Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den
von einer Ware zu erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten
Zolle abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze, seien es allgemeine oder ver-
tragsmäßige, in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles
von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die
Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist.
3.
Zu den Nrn. 892 bis 906, 907, 915, 921, 922 und 923 des deutschen
allgemeinen Tarifs und zu den Nrn. 881 bis 898, 913, 914, 922,
923 und 924 des schweizerischen allgemeinen Tarifs.
Die in den genannten Tarifnummern aufgeführten Gegenstände
(Maschinen, Fahrzeuge usw.) können unter den folgenden Bedingungen
auch in zerlegtem Zustande mit der Maßgabe eingeführt werden, daß
die für die unzerlegten Gegenstände der fraglichen Art bestehenden Zoll-
sätze oder Zollbefreiungen zur Anwendung gelangen.
Es macht keinen Unterschied, ob die zusammengehörigen Teile
gleichzeitig oder ob sie nach und nach in Teilsendungen eingehen, oder
ob die Teile in einem oder mehreren Wagen verladen sind. Das
Fehlen von Nebenbestandteilen oder auch von einzelnen Hauptbestand-
teilen (wie Schwungräder, Achsen, Lager, Grundplatten oder dergleichen)
bleibt außer Betracht. Ist der Zoll nach dem Stückgewicht gestaffelt,
so wird der Gegenstand ohne Rücksicht auf die fehlenden Teile in die
dem wirklich eingeführten Gesamtgewicht entsprechende Zollstaffel ein-
gereiht.
Alle Teilsendungen sind innerhalb einer bestimmten Frist, welche
bei der Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und sechs
Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung
zu bringen.
Mit der Eingangsdeklaration für eine zerlegte Gesamtsendung oder
für eine erste Teilsendung ist dem Zollamt gleichzeitig ein Plan oder
eine Abbildung des Ganzen, sowie eine Liste der Hauptbestandteile mit
Angabe der Beschaffenheit und des Einzelgewichtes vorzulegen. Ebenso
ist das ungefähre Gesamtgewicht der Nebenbestandteile anzugeben.
Ist nach dem Eingange einer oder mehrerer Teilsendungen der
Rest innerhalb der festgesetzten Frist nicht zur Zollabfertigung gestellt
worden, so erfolgt die Verzollung der bereits eingeführten Bestandteile
nach den für diese geltenden Zollsätzen oder, soweit besondere Zollsätze
im Tarif nicht vorgesehen sind, nach der Beschaffenheit des Stoffes.
Der Zollstelle bleibt vorbehalten, bis zu der Schlußabfertigung
aller Teilsendungen die Sicherstellung der höheren Zollbeträge zu ver-