Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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langen und die eingeführten Teile mit Identitätszeichen zu versehen. 
Auch ist sie berechtigt, nach Zusammensetzung des Gegenstandes durch 
eine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von 
der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zum Ganzen zu überzeugen. 
Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt. 
V. 
Ziffer V F des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung: 
Für die in dem Artikel 6 vorgesehene zollfreie Wiedereinfuhr ist eine Frist 
von 12 Monaten zu gewähren. 
VI. 
Der Ziffer V des Schlußprotokolls treten folgende Absätze hinzu: 
G. Es ist statthaft, Gewebe, die im Veredlungsverkehr zum Färben und 
Bedrucken aus dem einen Lande in das andere versandt werden, im Veredlungs- 
lande in Abschnitte zu zerteilen, ohne daß der Anspruch auf Zollfreiheit bei der 
Rücksendung verloren geht. Zu diesem Behufe kann der Versender bei der Zoll- 
stelle des Versendungslandes die Teilung ammelden und beantragen, daß die 
Gewebe entweder derart am Rande plombiert, oder derart am Rande oder auf 
Querstreifen mit Stempeln bedruckt werden, daß auf jeden Teilabschnitt mindestens 
eine Plombe oder ein Stempelabdruck kommt. Mit dieser Maßgabe kann die 
Teilung auch noch im Veredlungsland und zwar sowohl vor, als nach bewirkter 
Veredlung angemeldet werden. 
Sollen die Gewebe nach erfolgter Veredlung in abgepaßte Stücke (Taschen- 
und Umschlagetücher und dergleichen) zerteilt werden, so wird von der Anbringung 
besonderer Identitätszeichen an den einzelnen Teilstücken Umgang genommen und 
Kolloverschluß für die Kontrolle der Ausfuhr und Wiedereinfuhr in das Ver- 
sendungsland als genügend erachtet, wenn die Teilung und die Verpackung unter 
amtlicher Aufsicht erfolgt. Über die hiernach zuständigen Organe werden sich die 
Regierungen Mitteilung machen. 
In allen Fällen, in denen die Teilung erst im Veredlungsland ange- 
meldet wurde, hat die Zollstelle dieses Landes bei der Abfertigung der Teilstücke 
zur Wiederausfuhr eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher die Zollstelle des 
Versendungslandes ersehen kann, zu welcher Sendung die Teilstücke gehören. 
II. Für sogenannte Trommeln, auf denen Kabel eingehen, und die zu 
deren leichterer Beförderung und Verlegung dienen, wird beiderseits zollfreie Zu- 
lassung auf Zeit unter Vorbehalt derjenigen Kontrollmaßregeln gewährt, welche 
im Falle des Artikels 5 Ziffer 3 angewendet werden können. 
VII. 
Der erste Absatz der Ziffer VIII des Schlußprotokolls erhält folgende Fassung: 
Die im vierten Absatze des Artikels 8 zur Sicherung des Monopols vor- 
behaltene Abgabe wird zurückerstattet, wenn binnen 2 Monaten nach Entrichtung 
Reichs- Gesetzbl. 1905. 56
	        
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