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derselben nachgewiesen wird, daß die Rohstoffe eine die Erzeugung monopolisierter
Waren ausschließende Verwendung gefunden haben.
VIII.
Es wird folgende neue Bestimmung angefügt:
IX. Zu Artikel 10a des Vertrages.
Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Ab-
satzes des Artikel 10 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen
den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart:
Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des
beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so
abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiet, in einer Stadt, die von
dem betreffenden vertragschließenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die
Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen,
deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender
des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.
Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für
allemal über das Verfahren des Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung
einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst
bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden
Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorher-
gehenden Absatzes abgewichen werden.
Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung der Zeugen und Sachver-
ständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom
Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben
Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.
Artikel 5.
Der gegemwärtige Zusatzvertrag soll am 1. Januar 1906 Geltung erlangen.
Indessen soll deutscherseits die Befugnis bestehen, die Inkraftsetzung der Anlage A
und der hierauf bezüglichen Bestimmungen im Artikel 4 Ziffer IV bis zum 1. Juli
1906 zu verschieben.
Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen
soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 10. Dezember 1891 während
der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben.
Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor diesem
Termin seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgibt,
soll der letztere nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen in Geltung
bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage, an welchem der eine oder
der andere der vertragschließenden Teile diese Abmachungen kündigt.