— — —
Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifes
334 —
Benennung der Gegenstände
Zollsatz für 1
Doppelzentner
Mark
aus 384
391
Galläpfelauszug und Sumachauszug, rein, nicht mit anderen Stoffen
gemischt, flüssig.
Anmerkung. Für flüssigen Galläpfelauszug und Sumach-
auszug wird die Zollfreiheit unter der Bedingung gewährt, daß jede
Sendung von einem Zeugnis über den Untersuchungsbefund begleitet
ist, aus dem erhellt, daß es sich um reinen Galläpfel- oder Sumach-
auszug handelt, der weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt,
noch aus einem Gemische von Galläpfeln oder Sumach einerseits und
sonstigen rohen Gerbstoffen anderseits hergestellt ist. Diese Zeugnisse,
die von den im Einvernehmen beider Regierungen bestimmten wissen-
schaftlichen Anstalten in der Schweiz auszustellen sind, werden in
Deutschland anerkannt, indem die betreffenden Sendungen keiner neuen
Untersuchung unterworfen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis
dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der im Ein-
vernehmen beider Regierungen zu erlassenden Vorschriften vorgenommen
worden ist.
Hierdurch wird das Recht der deutschen Behörden nicht berührt,
bei Auszügen, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, in
Zweifelsfällen eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vor-
zunehmen.
Von der Beibringung von Zeugnissen der genannten Art kann
abgesehen werden, wenn die Einfuhr nachweisbar zur Verwendung in
Färbereien erfolgt.
Rohseide, auch Steckmuschelseide:
ungefärbt:
ungezwirnt oder einmal gezwirnt. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . ..
zweimal gezwint:t:: .. . . . ..
weiß gefärbt:
ungezwirnt oder einmal gezwirnt: . ..
zweimal gezwirnt:.
anders als weiß gefärbt:
ungezwirnt oder einmal gezwirnt: . . . .
zweimal gezwirnt:: . . . . . .. . . ..
Anmerkungen zu den Nrn. 391 und 392.
.Zweimal gezwirnte Seide, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen
oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung
frei
frei
120
frei
120
36
140